RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2013 Geschäftszahl2012/17/0063 RechtssatzM. Schütz (in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 1 zu § 27) sieht den Sinn der Bestimmung des § 27 BWG darin, bei den Veranlagungen eines Kreditinstitutes eine gewisse Mindest-Risikostreuung zu gewährleisten, die verhindert, dass ein Kreditinstitut seine Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit seine eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht. Die damit verbundene Gefahr wird auch als Klumpen- oder Konzentrationsrisiko bezeichnet (Jergitsch/Siegl/Motter in Dellinger, Bankwesengesetz, Rz 1 zu § 27).M. Schütz (in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 1 zu Paragraph 27,) sieht den Sinn der Bestimmung des Paragraph 27, BWG darin, bei den Veranlagungen eines Kreditinstitutes eine gewisse Mindest-Risikostreuung zu gewährleisten, die verhindert, dass ein Kreditinstitut seine Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit seine eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht. Die damit verbundene Gefahr wird auch als Klumpen- oder Konzentrationsrisiko bezeichnet (Jergitsch/Siegl/Motter in Dellinger, Bankwesengesetz, Rz 1 zu Paragraph 27,). Daraus ergibt sich, dass der Schutzzweck der Großveranlagungsbestimmungen des § 27 BWG auf die Vermeidung des Risikos abzielt, das darin besteht, dass ein klassisches Kreditinstitut Kredite oder Darlehen einem oder wenigen Kunden gewährt und damit von dessen Bonität stark abhängig wird. Doch damit allein ist der Umfang des Schutzzwecks noch nicht abgedeckt, weil der Gesetzgeber nicht nur auf Darlehen oder Kredite abstellt, sondern bereits seit der KWG-Novelle 1986 sämtliche Aktivposten einer Bank erfasst. Dazu zählen auch Forderungen aus Leistungen, wie sie die Beschwerdeführerin, eine Kapitalanlagegesellschaft und damit ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z. 13 BWG, erbringt. Auch wenn ein Unternehmen überwiegend derartige Dienstleistungen erbringt, kann das mit der Konzentration auf wenige Gläubiger bestehende Ausfallsrisiko von Forderungen bestehen. (Nach ihrem Vorbringen übernimmt die Beschwerdeführerin neben der Verwaltung der von ihr selbst aufgelegten Kapitalanlagefonds auch im Rahmen von Auslagerungsverträgen mit anderen in- und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften zusätzlich die Verwaltung fremder Kapitalanlagefonds als Fremdmandate, für die sie monatlich "Management- und Performancefees" bezieht.)Daraus ergibt sich, dass der Schutzzweck der Großveranlagungsbestimmungen des Paragraph 27, BWG auf die Vermeidung des Risikos abzielt, das darin besteht, dass ein klassisches Kreditinstitut Kredite oder Darlehen einem oder wenigen Kunden gewährt und damit von dessen Bonität stark abhängig wird. Doch damit allein ist der Umfang des Schutzzwecks noch nicht abgedeckt, weil der Gesetzgeber nicht nur auf Darlehen oder Kredite abstellt, sondern bereits seit der KWG-Novelle 1986 sämtliche Aktivposten einer Bank erfasst. Dazu zählen auch Forderungen aus Leistungen, wie sie die Beschwerdeführerin, eine Kapitalanlagegesellschaft und damit ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG, erbringt. Auch wenn ein Unternehmen überwiegend derartige Dienstleistungen erbringt, kann das mit der Konzentration auf wenige Gläubiger bestehende Ausfallsrisiko von Forderungen bestehen. (Nach ihrem Vorbringen übernimmt die Beschwerdeführerin neben der Verwaltung der von ihr selbst aufgelegten Kapitalanlagefonds auch im Rahmen von Auslagerungsverträgen mit anderen in- und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften zusätzlich die Verwaltung fremder Kapitalanlagefonds als Fremdmandate, für die sie monatlich "Management- und Performancefees" bezieht.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.