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{'item': '2012/17/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2015 Geschäftszahl2012/17/0097 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Steht die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; im Folgenden: UGP-RL) der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die Möglichkeit der Betreiber von Tankstellen, die Preise für Treibstoffe zu ändern, in zeitlicher Hinsicht derart beschränkt, dass nur eine einmalige Festsetzung eines höheren Verkaufspreises pro Tag zulässig ist?
  3. Steht die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; im Folgenden: UGP-RL) der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die Möglichkeit der Betreiber von Tankstellen, die Preise für Treibstoffe zu ändern, in zeitlicher Hinsicht derart beschränkt, dass nur eine einmalige Festsetzung eines höheren Verkaufspreises pro Tag zulässig ist?
  5. Sofern Frage 1 nicht schlechthin zu bejahen ist, sondern es im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bei der Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung anhand der Bestimmungen der Art 5 bis 9 der UGP-RL auf die Umstände des Einzelfalles ankommen sollte:
  6. Sofern Frage 1 nicht schlechthin zu bejahen ist, sondern es im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bei der Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 der UGP-RL auf die Umstände des Einzelfalles ankommen sollte: Welche Gesichtspunkte wären bei der nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-540/08 erforderlichen Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung im Einzelfall anhand der Bestimmungen der Art 5 bis 9 der UGP-RL im Falle der Regelung einer Beschränkung der Möglichkeit der Erhöhung von Verbraucherpreisen zu berücksichtigen?Welche Gesichtspunkte wären bei der nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-540/08 erforderlichen Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung im Einzelfall anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 der UGP-RL im Falle der Regelung einer Beschränkung der Möglichkeit der Erhöhung von Verbraucherpreisen zu berücksichtigen? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2015/0006
  7. März 2016 * EuGH-Zahl: C-565/15 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015OJ0565 B
  8. März 2017 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2012/17/0097 B
  9. März 2016 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2012170097.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.