RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 Geschäftszahl2012/17/0129 RechtssatzZu klären war im Beschwerdefall von der belangten Behörde nach dem hg Erkenntnis vom
- Juni 2011, 2007/17/0174, ob das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren genannte, beim Zuchtverband geführte Verzeichnis die Anforderungen an ein Bestandsverzeichnis erfüllte, sodass die Annahme der belangten Behörde, es läge ein Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften vor, entkräftet werden könnte. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dieses Verzeichnis vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie unter Einbeziehung der vorliegenden Beweisergebnisse (insbesondere auf Grund der Vorortkontrolle vom
- April 2005) davon ausgegangen ist, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Führung eines Bestandsverzeichnisses nicht gelungen sei. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Ablauf der Fristen für die Aufbewahrung des Bestandsverzeichnisses ändert nichts an dem Umstand, dass die belangte Behörde zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angesichts des laufenden Verfahrens gegebenenfalls für seinen Standpunkt sprechende Unterlagen auch über die vom Gesetz vorgesehene Aufbewahrungsfrist bereit zu halten, um seinen Standpunkt im Verfahren untermauern zu können (vgl das hg Erkenntnis vom
- Dezember 2003, 2003/16/0148).Zu klären war im Beschwerdefall von der belangten Behörde nach dem hg Erkenntnis vom
- Juni 2011, 2007/17/0174, ob das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren genannte, beim Zuchtverband geführte Verzeichnis die Anforderungen an ein Bestandsverzeichnis erfüllte, sodass die Annahme der belangten Behörde, es läge ein Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften vor, entkräftet werden könnte. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dieses Verzeichnis vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie unter Einbeziehung der vorliegenden Beweisergebnisse (insbesondere auf Grund der Vorortkontrolle vom
- April 2005) davon ausgegangen ist, dass der Nachweis der ordnungsgemäßen Führung eines Bestandsverzeichnisses nicht gelungen sei. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Ablauf der Fristen für die Aufbewahrung des Bestandsverzeichnisses ändert nichts an dem Umstand, dass die belangte Behörde zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angesichts des laufenden Verfahrens gegebenenfalls für seinen Standpunkt sprechende Unterlagen auch über die vom Gesetz vorgesehene Aufbewahrungsfrist bereit zu halten, um seinen Standpunkt im Verfahren untermauern zu können vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Dezember 2003, 2003/16/0148).