← Österreich

{'item': '2012/17/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2014 Geschäftszahl2012/17/0140 RechtssatzGemäß dem Wortlaut des § 48d Abs. 1 BörseG hätte die Emittentin von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben, ohne auf andere gesetzliche Pflichten Bedacht zu nehmen. Nach § 6 Abs. 2 ÜbG haben jedoch die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft, also der Emittentin, für die Geheimhaltung der Absicht, dass ein Bieter ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot stellen werde, zu sorgen. Der Rechtsordnung ist aber nicht zu unterstellen, dass sie die gleichzeitige Erfüllung zwei einander ausschließender Pflichten, nämlich die Veröffentlichung und die Geheimhaltung derselben Information verlangt. Die Publizitätspflicht nach § 48d Abs. 1 BörseG betrifft Insider-Informationen gemäß § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG. Das ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde. Die Absicht, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zu legen, kann zwar durchaus eine Insider-Information darstellen, betrifft aber nur einen Bruchteil des Anwendungsbereiches von § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG. Schon diese Überlegung spricht dafür, dass nur eine scheinbare Antinomie vorliegt und dass die Geheimhaltungspflichten des ÜbG mit der herrschenden Meinung als lex specialis zu § 48d Abs. 1 BörseG anzusehen sind.Gemäß dem Wortlaut des Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG hätte die Emittentin von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben, ohne auf andere gesetzliche Pflichten Bedacht zu nehmen. Nach Paragraph 6, Absatz 2, ÜbG haben jedoch die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft, also der Emittentin, für die Geheimhaltung der Absicht, dass ein Bieter ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot stellen werde, zu sorgen. Der Rechtsordnung ist aber nicht zu unterstellen, dass sie die gleichzeitige Erfüllung zwei einander ausschließender Pflichten, nämlich die Veröffentlichung und die Geheimhaltung derselben Information verlangt. Die Publizitätspflicht nach Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG betrifft Insider-Informationen gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG. Das ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde. Die Absicht, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zu legen, kann zwar durchaus eine Insider-Information darstellen, betrifft aber nur einen Bruchteil des Anwendungsbereiches von Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG. Schon diese Überlegung spricht dafür, dass nur eine scheinbare Antinomie vorliegt und dass die Geheimhaltungspflichten des ÜbG mit der herrschenden Meinung als lex specialis zu Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG anzusehen sind.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.