RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2014 Geschäftszahl2012/17/0140 RechtssatzMit der in § 48d Abs. 1 BörseG normierten Publizitätspflicht wollte der Gesetzgeber Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG umsetzen, welche in ihrem Erwägungsgrund 28 ausdrücklich abweichende Bestimmungen für öffentliche Übernahmeangebote zulässt. Damit ist auch der in den Materialien zum ÜbG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers (RV 1276 XXII. GP, 5) gerechtfertigt, dass mit § 5 ÜbG die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität nach dem BörseG ergänzt und modifiziert werden soll. Auch wenn damit noch die in § 82 Abs. 6 BörseG idF BGBl. Nr. 753/1996 einheitlich geregelte Ad-hoc-Publizität entschärft werden sollte, gilt das für die Insiderinformationen umfassende Nachfolgeregelung des § 48d Abs. 1 BörseG idF BGBl. I Nr. 127/2004 in gleicher Weise. Sowohl vor dieser Änderung des BörseG in der Stammfassung des ÜbG als auch danach in der Fassung des ÜbRÄG 2006 verpflichtete § 5 Abs. 1 ÜbG den Bieter, die Überlegungen und die Absicht zur Stellung eines öffentlichen Übernahmeangebotes geheim zu halten und alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen nach dem BörseG zu unterrichten. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass Überlegungen oder die Absicht betreffend ein öffentliches Übernahmeangebot zu einer Insiderinformation führen können, die nicht zu verlautbaren, sondern geheim zu halten ist. Die den Bieter in § 5 Abs. 1 ÜbG treffenden Pflichten werden qua § 6 Abs. 2 ÜbG auf die Zielgesellschaft und somit die Emittentin im Sinne des BörseG ausgedehnt.Mit der in Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG normierten Publizitätspflicht wollte der Gesetzgeber Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2003/6/EG umsetzen, welche in ihrem Erwägungsgrund 28 ausdrücklich abweichende Bestimmungen für öffentliche Übernahmeangebote zulässt. Damit ist auch der in den Materialien zum ÜbG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers Regierungsvorlage 1276 römisch 22 . GP, 5) gerechtfertigt, dass mit Paragraph 5, ÜbG die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität nach dem BörseG ergänzt und modifiziert werden soll. Auch wenn damit noch die in Paragraph 82, Absatz 6, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, einheitlich geregelte Ad-hoc-Publizität entschärft werden sollte, gilt das für die Insiderinformationen umfassende Nachfolgeregelung des Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004, in gleicher Weise. Sowohl vor dieser Änderung des BörseG in der Stammfassung des ÜbG als auch danach in der Fassung des ÜbRÄG 2006 verpflichtete Paragraph 5, Absatz eins, ÜbG den Bieter, die Überlegungen und die Absicht zur Stellung eines öffentlichen Übernahmeangebotes geheim zu halten und alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen nach dem BörseG zu unterrichten. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass Überlegungen oder die Absicht betreffend ein öffentliches Übernahmeangebot zu einer Insiderinformation führen können, die nicht zu verlautbaren, sondern geheim zu halten ist. Die den Bieter in Paragraph 5, Absatz eins, ÜbG treffenden Pflichten werden qua Paragraph 6, Absatz 2, ÜbG auf die Zielgesellschaft und somit die Emittentin im Sinne des BörseG ausgedehnt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.