RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2013 Geschäftszahl2012/17/0147 RechtssatzDas in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtsicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2011, Zl. 2010/17/0263). Das Feststellungsverfahren kann diese Aufgabe allerdings nur in jenem Umfang erfüllen, in dem sie ihm vom Gesetz zugewiesen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- August 1998, Zl. 97/07/0174, und vom
- Mai 2012, Zl. 2008/17/0115). Es ist nicht die Aufgabe des Feststellungsbescheids, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrags bindend festzustellen. Dies ist Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens (ebenso Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes in Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 2011, 111 ff
(116)). Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen ist in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG daher - auch zur Umschreibung der Sache des Bescheides - nicht erforderlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- März 2010, Zl. 2006/07/0115, sowie vom
- September 2003, Zl. 2003/07/0037). Im Erkenntnis vom
- Mai 2012, Zl. 2008/17/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass auch eine allfällige Umschreibung der Sache über die Abfallmenge im Feststellungsbescheid die Abgabenbehörde nicht hindere, darüber hinaus gehende Vorschreibungen bezüglich weiterer Abfallmengen zu treffen, zumal ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG nicht zwingend Voraussetzung der Abgabenfestsetzung ist.Das in Paragraph 10, ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtsicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2011, Zl. 2010/17/0263). Das Feststellungsverfahren kann diese Aufgabe allerdings nur in jenem Umfang erfüllen, in dem sie ihm vom Gesetz zugewiesen wurde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- August 1998, Zl. 97/07/0174, und vom
- Mai 2012, Zl. 2008/17/0115). Es ist nicht die Aufgabe des Feststellungsbescheids, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrags bindend festzustellen. Dies ist Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens (ebenso Bumberger, Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes in Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 2011, 111 ff
(116)). Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen ist in einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, ALSAG daher - auch zur Umschreibung der Sache des Bescheides - nicht erforderlich vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- März 2010, Zl. 2006/07/0115, sowie vom
- September 2003, Zl. 2003/07/0037). Im Erkenntnis vom
- Mai 2012, Zl. 2008/17/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass auch eine allfällige Umschreibung der Sache über die Abfallmenge im Feststellungsbescheid die Abgabenbehörde nicht hindere, darüber hinaus gehende Vorschreibungen bezüglich weiterer Abfallmengen zu treffen, zumal ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, ALSAG nicht zwingend Voraussetzung der Abgabenfestsetzung ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2012/17/0023