RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.08.2012 Geschäftszahl2012/17/0156 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Verwaltungsbehörde ein anhängiges Verwaltungsstrafverfahren im Fall der Subsidiarität eines Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber einem gerichtlichen Straftatbestand, soweit ein gerichtliches Strafverfahren bereits anhängig ist, gemäß § 30 Abs. 2 VStG zu unterbrechen bzw., wenn wegen der verfolgten Tat noch kein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, im Falle von Zweifeln, ob der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht worden ist, gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/17/0233). Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer derartigen Aussetzung des Verfahrens im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines freisprechenden Urteiles die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 1999, Zl. 98/17/0134, sowie die weiteren Nachweise der Rechtsprechung bei Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, § 30 VStG, Rn. 8).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Verwaltungsbehörde ein anhängiges Verwaltungsstrafverfahren im Fall der Subsidiarität eines Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber einem gerichtlichen Straftatbestand, soweit ein gerichtliches Strafverfahren bereits anhängig ist, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG zu unterbrechen bzw., wenn wegen der verfolgten Tat noch kein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, im Falle von Zweifeln, ob der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht worden ist, gemäß Paragraph 78, Absatz eins, StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2011, Zl. 2011/17/0233). Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nach einer derartigen Aussetzung des Verfahrens im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines freisprechenden Urteiles die Verwaltungsbehörde die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen habe vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 1999, Zl. 98/17/0134, sowie die weiteren Nachweise der Rechtsprechung bei Stöger in Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 30, VStG, Rn. 8). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0213 E
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