RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2013 Geschäftszahl2012/17/0169 RechtssatzDie Bauwerberin hat - noch vor dem Abspruch über die Ausgleichsabgabe durch die Abgabenbehörde - vorgebracht, die fehlenden Stellplätze seien nunmehr durch eine Vereinbarung im Sinne des § 37 WGarG gesichert. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 1998, Zl. 94/17/0125, ist die Frage, wann im Sinne des § 37 Abs. 2 WGarG von einer Sicherstellung der Einstellplätze oder Garagen außerhalb von Bauplätzen ausgegangen werden kann, bei der Festsetzung der Abgabe (grundsätzlich) nicht von der Abgabenbehörde selbständig zu beurteilen. Die Baubehörde erster Instanz hat zutreffend darüber abgesprochen, ob (und in welchem Ausmaß) die Bauwerberin durch die Vereinbarung ihrer im Baubewilligungsbescheid vom
- März 2005 konkretisierten Verpflichtung hinsichtlich der Stellplätze nachgekommen ist. Die Bauoberbehörde hat sich bei der ersatzlosen Behebung dieses Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom
- September 2006 auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Abs. 2 WGarG berufen. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 99/17/0309, ausgesprochen, dass dann, wenn die Abgabe noch nicht entrichtet ist und ein Fall des § 44 Abs. 2 WGarG vorliegt, die Ausgleichsabgabe durch die Abgabenbehörde nicht einzuheben ist. Dies kann jedoch nicht auf § 44 Abs. 3 WGarG übertragen werden. § 44 Abs. 2 leg. cit. hat nach seinem ersten Satz nämlich (nur) den Fall im Auge, dass die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf unwirksam wird, ein (auch hinsichtlich des Abspruches über die fehlenden Stellplätze bindender) Bescheid also nicht mehr vorliegt. § 44 Abs. 3 leg. cit. behandelt jedoch ausdrücklich den Fall, dass die fehlenden Stellplätze - nach Entrichtung der Ausgleichsabgabe - zur Gänze oder teilweise (neu) geschaffen oder vertraglich sichergestellt werden. Hier geht es nicht um die Frage des Unwirksamwerdens der Baubewilligung als solcher, sondern um die davon zu unterscheidende Frage (der Anzahl) des Fehlens von Stellplätzen. Die Beurteilung dieser Frage aber hat nach der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung (grundsätzlich im Baubewilligungsbescheid) die Baubehörde vorzunehmen. Dies hat auch für den Fall zu gelten, dass die Ausgleichsabgabe (noch) nicht entrichtet bzw. (noch) nicht vorgeschrieben wurde. Die Baubehörde zweiter Instanz hat daher den erstinstanzlichen Bescheid vom
- September 2006 zu Unrecht ersatzlos behoben.Die Bauwerberin hat - noch vor dem Abspruch über die Ausgleichsabgabe durch die Abgabenbehörde - vorgebracht, die fehlenden Stellplätze seien nunmehr durch eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 37, WGarG gesichert. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 1998, Zl. 94/17/0125, ist die Frage, wann im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, WGarG von einer Sicherstellung der Einstellplätze oder Garagen außerhalb von Bauplätzen ausgegangen werden kann, bei der Festsetzung der Abgabe (grundsätzlich) nicht von der Abgabenbehörde selbständig zu beurteilen. Die Baubehörde erster Instanz hat zutreffend darüber abgesprochen, ob (und in welchem Ausmaß) die Bauwerberin durch die Vereinbarung ihrer im Baubewilligungsbescheid vom
- März 2005 konkretisierten Verpflichtung hinsichtlich der Stellplätze nachgekommen ist. Die Bauoberbehörde hat sich bei der ersatzlosen Behebung dieses Bescheides der Baubehörde erster Instanz vom
- September 2006 auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44, Absatz 2, WGarG berufen. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 99/17/0309, ausgesprochen, dass dann, wenn die Abgabe noch nicht entrichtet ist und ein Fall des Paragraph 44, Absatz 2, WGarG vorliegt, die Ausgleichsabgabe durch die Abgabenbehörde nicht einzuheben ist. Dies kann jedoch nicht auf Paragraph 44, Absatz 3, WGarG übertragen werden. Paragraph 44, Absatz 2, leg. cit. hat nach seinem ersten Satz nämlich (nur) den Fall im Auge, dass die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf unwirksam wird, ein (auch hinsichtlich des Abspruches über die fehlenden Stellplätze bindender) Bescheid also nicht mehr vorliegt. Paragraph 44, Absatz 3, leg. cit. behandelt jedoch ausdrücklich den Fall, dass die fehlenden Stellplätze - nach Entrichtung der Ausgleichsabgabe - zur Gänze oder teilweise (neu) geschaffen oder vertraglich sichergestellt werden. Hier geht es nicht um die Frage des Unwirksamwerdens der Baubewilligung als solcher, sondern um die davon zu unterscheidende Frage (der Anzahl) des Fehlens von Stellplätzen. Die Beurteilung dieser Frage aber hat nach der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung (grundsätzlich im Baubewilligungsbescheid) die Baubehörde vorzunehmen. Dies hat auch für den Fall zu gelten, dass die Ausgleichsabgabe (noch) nicht entrichtet bzw. (noch) nicht vorgeschrieben wurde. Die Baubehörde zweiter Instanz hat daher den erstinstanzlichen Bescheid vom
- September 2006 zu Unrecht ersatzlos behoben.