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{'item': '2012/17/0175'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.08.2012 Geschäftszahl2012/17/0175 RechtssatzSowohl aus der Wortinterpretation wie auch aus dem historischen Willen des Gesetzgebers ist eindeutig ableitbar, dass die Neuregelung des § 2 EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr. 111/2010, nur dann gelten sollte, wenn ein positiver Entscheid der Europäischen Kommission vorliegt; in Ermangelung eines solchen sollte die bisherige Regelung - also eine Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe - fortbestehen. Für den Monat Jänner 2011 liegt jedoch die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung jedenfalls nicht vor. Es spielt dabei keine Rolle, ob nach unionsrechtlichen Vorschriften, wie etwa nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (AGVO), nur eine Information der Kommission erforderlich ist, hat doch nach dem eben Gesagten der österreichische Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 EAVG in der Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eindeutig von einem positiven Entscheid der Kommission abhängig gemacht. Ein solcher ist jedoch für den Zeitraum bis zum

  1. Februar 2011 wegen der erst nach dem
  2. Februar 2011 erfolgten Anzeige nicht gegeben. Darüber hinaus liegen auch die unionsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die erst für den Zeitraum ab dem
  3. Februar 2011 erfolgte Anzeige nach der AGVO nicht vor.Sowohl aus der Wortinterpretation wie auch aus dem historischen Willen des Gesetzgebers ist eindeutig ableitbar, dass die Neuregelung des Paragraph 2, EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, nur dann gelten sollte, wenn ein positiver Entscheid der Europäischen Kommission vorliegt; in Ermangelung eines solchen sollte die bisherige Regelung - also eine Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe - fortbestehen. Für den Monat Jänner 2011 liegt jedoch die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung jedenfalls nicht vor. Es spielt dabei keine Rolle, ob nach unionsrechtlichen Vorschriften, wie etwa nach der Verordnung (EG) Nr. 800 aus 2008, (AGVO), nur eine Information der Kommission erforderlich ist, hat doch nach dem eben Gesagten der österreichische Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, EAVG in der Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eindeutig von einem positiven Entscheid der Kommission abhängig gemacht. Ein solcher ist jedoch für den Zeitraum bis zum
  4. Februar 2011 wegen der erst nach dem
  5. Februar 2011 erfolgten Anzeige nicht gegeben. Darüber hinaus liegen auch die unionsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die erst für den Zeitraum ab dem
  6. Februar 2011 erfolgte Anzeige nach der AGVO nicht vor. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0317 E
  7. September 2012 2012/17/0316 E
  8. September 2012 2012/17/0361 E
  9. September 2012 2012/17/0362 E
  10. September 2012 2012/17/0327 E
  11. September 2012 2012/17/0315 E
  12. September 2012 2012/17/0323 E
  13. September 2012 2012/17/0329 E
  14. September 2012 2012/17/0324 E
  15. September 2012 2012/17/0289 E
  16. September 2012 2012/17/0328 E
  17. September 2012 2012/17/0290 E
  18. September 2012 2012/17/0288 E
  19. September 2012 2012/17/0313 E
  20. September 2012 2012/17/0312 E
  21. September 2012 2012/17/0363 E
  22. September 2012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.