RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2015 Geschäftszahl2012/17/0201 RechtssatzWenn der von der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nach § 19ff Oö BauO 1994 Betroffene darauf hinweist, dass der Neubau eines landwirtschaftlichen Einstellgebäudes nur deshalb getätigt worden sei, weil das alte Gebäude "mittels Zwangsenteignung dem Straßenprojekt (habe) weichen" müssen, wird damit keiner der in § 21 Oö BauO 1994 geregelten Ausnahmetatbestände dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in die Richtung, dass etwa ein entsprechender Ausnahmetatbestand in § 21 Oö BauO 1994 aufzunehmen wäre. Im Hinblick auf § 37 Abs 1 Oö Straßengesetz 1991, LGBl Nr 84/1991 in der Fassung LGBl Nr 82/1997, demzufolge im Falle einer Enteignung nach dem Oö Straßengesetz 1991 dem Enteigneten "für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB)" gebühre, sind auch allfällige mit einer erforderlichen Neuerrichtung eines Gebäudes verbundene Aufwendungen im Entschädigungsverfahren geltend zu machen (vgl zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 13 Bundesstraßengesetz (BStG) OGH
- September 1961, 2 Ob 214/61, oder für den Fall der Notwendigkeit der Verlegung eines Betriebes als Folge der Enteignung OGH
- Juni 1995, 4 Ob 544/95, unter Hinweis auf SZ 48/54 und SZ 55/133, sowie zu dem Grundsatz der vollen Schadloshaltung nach § 1323 ABGB etwa OGH
- September 1982, 1 Ob 505/82; zum Vermögensschaden durch Begründung einer Abgabenverbindlichkeit etwa OGH
- Jänner 2014, 3 Ob 206/13k oder
- März 2008, 4 Ob 7/08w). § 21 Oö BauO 1994 ist somit nicht deshalb als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen, weil er für Fälle wie den vorliegenden, in denen nach einer Enteignung durch den erforderlich werdenden Neubau eines Gebäudes eine landesgesetzlich geregelte Abgabe anfällt, keine Ausnahme von der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages enthält.Wenn der von der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nach Paragraph 19 f, f, Oö BauO 1994 Betroffene darauf hinweist, dass der Neubau eines landwirtschaftlichen Einstellgebäudes nur deshalb getätigt worden sei, weil das alte Gebäude "mittels Zwangsenteignung dem Straßenprojekt (habe) weichen" müssen, wird damit keiner der in Paragraph 21, Oö BauO 1994 geregelten Ausnahmetatbestände dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in die Richtung, dass etwa ein entsprechender Ausnahmetatbestand in Paragraph 21, Oö BauO 1994 aufzunehmen wäre. Im Hinblick auf Paragraph 37, Absatz eins, Oö Straßengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 1997,, demzufolge im Falle einer Enteignung nach dem Oö Straßengesetz 1991 dem Enteigneten "für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB)" gebühre, sind auch allfällige mit einer erforderlichen Neuerrichtung eines Gebäudes verbundene Aufwendungen im Entschädigungsverfahren geltend zu machen vergleiche zu der inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 13, Bundesstraßengesetz (BStG) OGH
- September 1961, 2 Ob 214/61, oder für den Fall der Notwendigkeit der Verlegung eines Betriebes als Folge der Enteignung OGH
- Juni 1995, 4 Ob 544/95, unter Hinweis auf SZ 48/54 und SZ 55/133, sowie zu dem Grundsatz der vollen Schadloshaltung nach Paragraph 1323, ABGB etwa OGH
- September 1982, 1 Ob 505/82; zum Vermögensschaden durch Begründung einer Abgabenverbindlichkeit etwa OGH
- Jänner 2014, 3 Ob 206/13k oder
- März 2008, 4 Ob 7/08w). Paragraph 21, Oö BauO 1994 ist somit nicht deshalb als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen, weil er für Fälle wie den vorliegenden, in denen nach einer Enteignung durch den erforderlich werdenden Neubau eines Gebäudes eine landesgesetzlich geregelte Abgabe anfällt, keine Ausnahme von der Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages enthält.