← Österreich

{'item': '2012/17/0235'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2015 Geschäftszahl2012/17/0235 RechtssatzMit der Anordnung des § 8 Abs 2 Direktzahlungs-Verordnung, dass die Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind, nachzuweisen sind, wird zwar eine formelle Beweislast statuiert, doch wird damit für den nicht geregelten Fall eines bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhabens eine Beweisführung in anderer Weise nicht ausgeschlossen. Daran ändern auch die Erläuterungen zu § 8 Abs 3 Z 3 MOG (Ausschussbericht NR - Sonstige Anlage zur Info, 293 BlgNR

  1. GP 9) nichts. Diese halten erklärend fest, "... als neu geschaffene Standplätze bzw. zugekaufte Flächen sind nur jene zu berücksichtigen, die bei der Ermittlung des Referenzbetrags noch nicht enthalten waren. Die Neuschaffung von Standplätzen ist dabei nachzuweisen durch die Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Für die konkrete Ermittlung der tatsächlich neu geschaffenen Standplätze sind die Tierschutzstandards heranzuziehen..." Ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben bedenken sie damit nicht, weshalb nicht daraus geschlossen werden kann, dass eine einheitliche Betriebsprämie nur im Fall von Bauarbeiten auf Grund einer Baubewilligung oder -anzeige zustünde. Dies lässt sich insbesondere dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Liegen einer Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegte Baupläne nicht vor, hätte die Behörde die Beweisführung in anderer Weise zulassen müssen.Mit der Anordnung des Paragraph 8, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung, dass die Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind, nachzuweisen sind, wird zwar eine formelle Beweislast statuiert, doch wird damit für den nicht geregelten Fall eines bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhabens eine Beweisführung in anderer Weise nicht ausgeschlossen. Daran ändern auch die Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, MOG (Ausschussbericht NR - Sonstige Anlage zur Info, 293 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 9) nichts. Diese halten erklärend fest, "... als neu geschaffene Standplätze bzw. zugekaufte Flächen sind nur jene zu berücksichtigen, die bei der Ermittlung des Referenzbetrags noch nicht enthalten waren. Die Neuschaffung von Standplätzen ist dabei nachzuweisen durch die Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Für die konkrete Ermittlung der tatsächlich neu geschaffenen Standplätze sind die Tierschutzstandards heranzuziehen..." Ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben bedenken sie damit nicht, weshalb nicht daraus geschlossen werden kann, dass eine einheitliche Betriebsprämie nur im Fall von Bauarbeiten auf Grund einer Baubewilligung oder -anzeige zustünde. Dies lässt sich insbesondere dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Liegen einer Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegte Baupläne nicht vor, hätte die Behörde die Beweisführung in anderer Weise zulassen müssen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.