RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2013 Geschäftszahl2012/17/0238 RechtssatzDie nach § 27 Abs. 1 BWG den Kreditinstituten überbundene Pflicht, das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen, sowie die der FMA obliegende Aufsichtspflicht (§§ 69 ff BWG) sprechen dafür, das mit einer Großveranlagung verbundene Konzentrationsrisiko laufend zu überwachen, wofür ständig richtige Meldungen der Kreditinstitute erforderlich sind. Eine unvollständig vorgelegte Monatsmeldung verwirklicht daher das Tatbild des § 98 Abs. 2 Z. 8 BWG solange, bis sie entsprechend ergänzt wurde. Die Großveranlagungsmeldung zum Stichtag
- August 2009, welche auf die Zuzählung der Valuta am
- August 2009 zurückzuführen ist, kann nicht als Vervollständigung der beiden hier verfahrensrelevanten unmittelbar davorliegenden Monatsmeldungen angesehen werden, weil zur Beurteilung des bankgeschäftlichen Risikos der Monate Juni und Juli 2009 die für diesen Zeitraum vorhandenen Großveranlagungen zu bewerten sind. § 98 Abs. 2 Z. 8 BWG erfasst nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Erhaltung des herbeigeführten Zustandes und stellt somit ein Dauerdelikt dar, welches erst nach der Zustellung des Straferkenntnisses vom
- Oktober 2011, mit dem eine Bestrafung nach dieser Bestimmung wegen unvollständig erfolgter Vorlage der in § 74 BWG vorgesehenen Meldungen erfolgt war, beendet wurde. Die Verjährungsfrist von 18 Monaten (§ 99b BWG) konnte gemäß § 31 Abs. 2 VStG nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.Die nach Paragraph 27, Absatz eins, BWG den Kreditinstituten überbundene Pflicht, das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen, sowie die der FMA obliegende Aufsichtspflicht (Paragraphen 69, ff BWG) sprechen dafür, das mit einer Großveranlagung verbundene Konzentrationsrisiko laufend zu überwachen, wofür ständig richtige Meldungen der Kreditinstitute erforderlich sind. Eine unvollständig vorgelegte Monatsmeldung verwirklicht daher das Tatbild des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 8, BWG solange, bis sie entsprechend ergänzt wurde. Die Großveranlagungsmeldung zum Stichtag
- August 2009, welche auf die Zuzählung der Valuta am
- August 2009 zurückzuführen ist, kann nicht als Vervollständigung der beiden hier verfahrensrelevanten unmittelbar davorliegenden Monatsmeldungen angesehen werden, weil zur Beurteilung des bankgeschäftlichen Risikos der Monate Juni und Juli 2009 die für diesen Zeitraum vorhandenen Großveranlagungen zu bewerten sind. Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 8, BWG erfasst nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Erhaltung des herbeigeführten Zustandes und stellt somit ein Dauerdelikt dar, welches erst nach der Zustellung des Straferkenntnisses vom
- Oktober 2011, mit dem eine Bestrafung nach dieser Bestimmung wegen unvollständig erfolgter Vorlage der in Paragraph 74, BWG vorgesehenen Meldungen erfolgt war, beendet wurde. Die Verjährungsfrist von 18 Monaten (Paragraph 99 b, BWG) konnte gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.