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{'item': '2012/17/0250'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2012 Geschäftszahl2012/17/0250 RechtssatzSpeziell zur Glücksspielwerbung hat der EuGH entschieden, dass eine nationale Regelung, die bewirkt, dass die Werbung in einem Mitgliedstaat für Glücksspiele, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, verboten ist, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom

  1. Juli 2012, Rs C-176/11, Randnr. 17, mwN). Ein generelles Werbeverbot für die Veranstalter von Glücksspielen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wäre daher ohne sachliche Rechtfertigung eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Eine derartige sachliche Rechtfertigung kann in zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie etwa in Gründen des Verbraucherschutzes, liegen (vgl. nur EuGH
  2. Juli 2012, Rs C-176/11, Randnrn. 20f mwN). Jedoch müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, das heißt, sie müssen geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Eine nationale Regelung ist aber nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend sein (vgl. EuGH
  3. Juli 2012, Rs C-176/11, Randnr. 22, mwN). Eine derartige Diskriminierung wäre etwa auch die Schlechterstellung im Vergleich zu inländischen Anbietern gleichartiger Glücksspiele. Es kann daher - zur Vermeidung eines vom österreichischen Gesetzgeber sichtlich nicht gewünschten Ergebnisses - § 56 Abs. 2 GSpG, insbesondere Z. 1, unionsrechtskonform trotz der sich aus dem Wortlaut ergebenden Einschränkung auf Spielbanken nur dahin verstanden werden, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Erlaubnis für die Werbung im Inland der nach den Gesetzen des Mitgliedstaates erlaubte (konzessionierte) und ausgeübte Glücksspielbetrieb (gleich ob in einem Spielcasino mit "Grand Jeu" oder mit Spielautomaten) ist.Speziell zur Glücksspielwerbung hat der EuGH entschieden, dass eine nationale Regelung, die bewirkt, dass die Werbung in einem Mitgliedstaat für Glücksspiele, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig veranstaltet werden, verboten ist, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt vergleiche das Urteil des Gerichtshofes vom
  4. Juli 2012, Rs C-176/11, Randnr. 17, mwN). Ein generelles Werbeverbot für die Veranstalter von Glücksspielen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wäre daher ohne sachliche Rechtfertigung eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Eine derartige sachliche Rechtfertigung kann in zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie etwa in Gründen des Verbraucherschutzes, liegen vergleiche nur EuGH
  5. Juli 2012, Rs C-176/11, Randnrn. 20f mwN). Jedoch müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, das heißt, sie müssen geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Eine nationale Regelung ist aber nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Zieles zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend sein vergleiche EuGH
  6. Juli 2012, Rs C-176/11, Randnr. 22, mwN). Eine derartige Diskriminierung wäre etwa auch die Schlechterstellung im Vergleich zu inländischen Anbietern gleichartiger Glücksspiele. Es kann daher - zur Vermeidung eines vom österreichischen Gesetzgeber sichtlich nicht gewünschten Ergebnisses - Paragraph 56, Absatz 2, GSpG, insbesondere Ziffer eins,, unionsrechtskonform trotz der sich aus dem Wortlaut ergebenden Einschränkung auf Spielbanken nur dahin verstanden werden, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Erlaubnis für die Werbung im Inland der nach den Gesetzen des Mitgliedstaates erlaubte (konzessionierte) und ausgeübte Glücksspielbetrieb (gleich ob in einem Spielcasino mit "Grand Jeu" oder mit Spielautomaten) ist. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: C-176/11 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62011CJ0176 B
  7. Juli 2012 Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2010/17/0055 B
  8. März 2011 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0251

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.