RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.2014 Geschäftszahl2012/17/0276 RechtssatzDas NÖ Sozialhilfegesetz 2000 bietet einen Anhaltspunkt dafür, was der Gesetzgeber des Landes Niederösterreich unter einem Pflegeheim versteht. Nach § 47 Abs. 2 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 in der Stammfassung LGBl. 9200-0 zählen Pflegeheime zu den stationären Diensten. Diese sind gemäß Abs. 1 leg. cit. Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird oder geboten werden kann. Damit nehmen die Bewohner ein solches Pflegeheim zum Wohnen in Anspruch, selbst wenn ihnen wesentliche Leistungen der Haushaltsführung oder auch der Pflege erbracht werden. Daher ist der Abgabenbehörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die verfahrensgegenständliche Norm des § 6 Abs. 3 NÖ GWLG so verstanden hat, dass sie die Berechnung der Wasseranschluss- und Ergänzungsabgabe nach der für Wohngebäude angeordneten lit. a vornahm und die Berechnung nach "anderen Fällen" der lit. b lediglich als Ausnahmetatbestand ansah. (Hier Wohnheim mit 21 Wohneinheiten und fünf Wohngemeinschaften für ältere, betreuungsbedürftige Menschen betroffen.)Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 bietet einen Anhaltspunkt dafür, was der Gesetzgeber des Landes Niederösterreich unter einem Pflegeheim versteht. Nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 in der Stammfassung Landesgesetzblatt 9200-0 zählen Pflegeheime zu den stationären Diensten. Diese sind gemäß Absatz eins, leg. cit. Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird oder geboten werden kann. Damit nehmen die Bewohner ein solches Pflegeheim zum Wohnen in Anspruch, selbst wenn ihnen wesentliche Leistungen der Haushaltsführung oder auch der Pflege erbracht werden. Daher ist der Abgabenbehörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die verfahrensgegenständliche Norm des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ GWLG so verstanden hat, dass sie die Berechnung der Wasseranschluss- und Ergänzungsabgabe nach der für Wohngebäude angeordneten Litera a, vornahm und die Berechnung nach "anderen Fällen" der Litera b, lediglich als Ausnahmetatbestand ansah. (Hier Wohnheim mit 21 Wohneinheiten und fünf Wohngemeinschaften für ältere, betreuungsbedürftige Menschen betroffen.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.