RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2013 Geschäftszahl2012/17/0507 RechtssatzEine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl. 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2011, Zl. 2011/17/0097).Eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2004/05/0268). Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl. 2012/17/0033). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Berufungsbehörde im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2011, Zl. 2011/17/0097). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0165 E
- Oktober 2013 2013/17/0874 E
- April 2015 2013/17/0333 E
- Oktober 2013 2013/17/0164 E
- Oktober 2013 2012/17/0508 E
- Oktober 2013 2012/17/0496 E
- Oktober 2013 2012/17/0479 E
- Oktober 2013 2012/17/0495 E
- Oktober 2013 2013/17/0336 E
- Oktober 2013 2012/17/0517 E
- Oktober 2013 2012/17/0511 E
- Oktober 2013 2012/17/0515 E
- Oktober 2013 2012/17/0364 E
- Oktober 2013 2012/17/0512 E
- Oktober 2013 2012/17/0520 E
- Oktober 2013 2012/17/0344 E
- Oktober 2013 2012/17/0504 E
- Oktober 2013 2013/17/0295 E
- Juni 2014 2013/17/0586 E
- Juli 2014 2013/17/0649 E
- Februar 2015 2011/17/0300 E
- Februar 2015 2013/17/0898 E
- März 2015 2013/17/0896 E
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