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{'item': '2012/17/0524'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2015 Geschäftszahl2012/17/0524 RechtssatzGemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH vom

  1. Juni 2007, 2002/03/0275,
  2. Juli 2009, 2008/09/0086,
  3. Jänner 2011, 2010/03/0179,
  4. März 2014, 2013/11/0110,
  5. August 2014, 2013/10/0203). Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH vom
  6. November 1981, 81/17/0126, und
  7. Jänner 2014, 2011/17/0073). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl VwGH vom
  8. November 1998, 96/15/0153, oder
  9. Jänner 2014, 2011/17/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung somit Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erachtet, soweit nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl etwa VwGH vom
  10. Juni 2014, 2013/17/0507, oder das bereits genannte Erkenntnis vom
  11. August 2014, 2013/10/0203).Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH vom
  12. Juni 2007, 2002/03/0275,
  13. Juli 2009, 2008/09/0086,
  14. Jänner 2011, 2010/03/0179,
  15. März 2014, 2013/11/0110,
  16. August 2014, 2013/10/0203). Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (VwGH vom
  17. November 1981, 81/17/0126, und
  18. Jänner 2014, 2011/17/0073). Hat die Partei (zB von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen vergleiche VwGH vom
  19. November 1998, 96/15/0153, oder
  20. Jänner 2014, 2011/17/0073). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung somit Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erachtet, soweit nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte vergleiche etwa VwGH vom
  21. Juni 2014, 2013/17/0507, oder das bereits genannte Erkenntnis vom
  22. August 2014, 2013/10/0203). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0525 2012/17/0527 2012/17/0526

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.