RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2013 Geschäftszahl2012/17/0593 RechtssatzGemäß § 225a Abs. 3 Z 1 erster Satz AktG geht mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Nach § 225a Abs. 3 Z 2 leg. cit. erlischt die übertragende Gesellschaft. Es tritt somit die übernehmende GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein. Damit ist aber die übertragende GmbH ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil diese mit der Eintragung erlischt. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch (durch Eintragung der Verschmelzung) gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. den hg. Beschluss vom
- April 2011, Zl. 2011/17/0082, mwN). Die zum Zeitpunkt der Zustellung an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichteten Erledigungen können auch dadurch keine Rechtswirksamkeit erlangen, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangen (vgl. etwa den angeführten hg. Beschluss vom
- April 2011, mwN).Gemäß Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz AktG geht mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Nach Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. erlischt die übertragende Gesellschaft. Es tritt somit die übernehmende GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein. Damit ist aber die übertragende GmbH ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil diese mit der Eintragung erlischt. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch (durch Eintragung der Verschmelzung) gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist vergleiche den hg. Beschluss vom
- April 2011, Zl. 2011/17/0082, mwN). Die zum Zeitpunkt der Zustellung an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichteten Erledigungen können auch dadurch keine Rechtswirksamkeit erlangen, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangen vergleiche etwa den angeführten hg. Beschluss vom
- April 2011, mwN). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0594 2012/17/0595 2012/17/0596 2013/17/0042 2012/17/0598 2012/17/0599 2012/17/0600 2012/17/0597