RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.09.2012 Geschäftszahl2012/18/0032 RechtssatzAngesichts dessen, dass es nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 für die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von bis zu fünf Jahren hinreichend ist zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, hingegen nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des betroffenen Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, würde es zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch und zu verfassungsrechtlichen Bedenken führen, wenn in den Fällen des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ein auf das Fehlverhalten durch Eingehen einer Aufenthaltsehe gestütztes Aufenthaltsverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren befristet erlassen werden dürfte. Sohin ist davon auszugehen, dass bei der Prüfung nach § 67 Abs. 2 iVm Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 darauf Bedacht zu nehmen ist, dass in den in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 genannten Fällen auch ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 legcit jedenfalls mit keiner höheren Dauer als fünf Jahre befristet werden darf. In den Fällen, in denen die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile fünf Jahre überschritten hat, hat die Behörde das Aufenthaltsverbot nach Ablauf der nunmehr nach dem FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 höchst zulässigen Gültigkeitsdauer jedenfalls von Amts wegen oder auch auf Antrag des Fremden aufzuheben (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.