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{'item': '2012/18/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2012 Geschäftszahl2012/18/0052 RechtssatzAus den Erläuterungen zum FrÄG 2011 (RV 1078 BlgNR

  1. GP 34) und dem darin enthaltenen Hinweis auf die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR
  2. GP 100) ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber, ausgehend davon, dass auch schon die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 auf die Gründe zur Schaffung des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 verwiesen haben, mit dem nunmehrigen § 64 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 genau jenes Ziel verfolgt, das schon mit der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 - und mit Einschränkungen auch mit § 61 Z 4 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 - verfolgt wurde. Dabei hat der Gesetzgeber aber mit dem FrÄG 2011 jene zu Lasten Fremder gehenden Einschränkungen des zuvor geltenden § 61 Z 4 FrPolG 2005, wonach unter bestimmten Umständen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dennoch zulässig war, wieder beseitigt. Der nunmehrige "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grund des § 64 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - so wie die Vorgänger-Regelungen - soll den besonderen Umständen Rechnung tragen, wenn ein Fremder von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. In diesen Fällen würde ein Aufenthaltsverbot überaus nachhaltig in die Lebensbasis des Fremden eingreifen, wobei solche Fremde - auch in ihrem (bloß nach ihrer Staatsangehörigkeit bestimmten) "Heimatstaat" - kaum wieder eine Heimat finden werden können. Bei der Beurteilung, ob dieser "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grund zur Anwendung gelangt, kommt es nunmehr, anders als nach § 61 Z 4 FrPolG 2005 in der bis zum
  3. Juni 2011 geltenden Fassung, nicht mehr darauf an, ob der Fremde Verurteilungen in bestimmtem Ausmaß oder näher beschriebene Verhaltensweisen zu verantworten hat.Aus den Erläuterungen zum FrÄG 2011 Regierungsvorlage 1078 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 34) und dem darin enthaltenen Hinweis auf die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 100) ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber, ausgehend davon, dass auch schon die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 auf die Gründe zur Schaffung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 verwiesen haben, mit dem nunmehrigen Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 genau jenes Ziel verfolgt, das schon mit der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 - und mit Einschränkungen auch mit Paragraph 61, Ziffer 4, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 - verfolgt wurde. Dabei hat der Gesetzgeber aber mit dem FrÄG 2011 jene zu Lasten Fremder gehenden Einschränkungen des zuvor geltenden Paragraph 61, Ziffer 4, FrPolG 2005, wonach unter bestimmten Umständen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dennoch zulässig war, wieder beseitigt. Der nunmehrige "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grund des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - so wie die Vorgänger-Regelungen - soll den besonderen Umständen Rechnung tragen, wenn ein Fremder von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. In diesen Fällen würde ein Aufenthaltsverbot überaus nachhaltig in die Lebensbasis des Fremden eingreifen, wobei solche Fremde - auch in ihrem (bloß nach ihrer Staatsangehörigkeit bestimmten) "Heimatstaat" - kaum wieder eine Heimat finden werden können. Bei der Beurteilung, ob dieser "Aufenthaltsverbot-Verbot"-Grund zur Anwendung gelangt, kommt es nunmehr, anders als nach Paragraph 61, Ziffer 4, FrPolG 2005 in der bis zum
  6. Juni 2011 geltenden Fassung, nicht mehr darauf an, ob der Fremde Verurteilungen in bestimmtem Ausmaß oder näher beschriebene Verhaltensweisen zu verantworten hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.