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{'item': '2012/18/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.11.2012 Geschäftszahl2012/18/0052 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/18/0408 E

  1. November 2000 RS 1 (hier ohne die beiden letzten Sätze) Stammrechtssatz114 Abs 3 FrG 1997 stellt - anders als § 44 FrG 1997 - nicht auf die Änderung der maßgeblichen Umstände nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes ab, sondern ausschließlich darauf ab, ob der von der Beh zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG 1997 im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes dieses gerechtfertigt hätte, und will somit sicherstellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG 1997 (mit
  2. Jänner 1998) Aufenthaltsverbote, die nicht auch auf der Grundlage dieses Gesetzes hätten erlassen werden können, aufgehoben werden. Dabei ist eine Ausnahme für Fälle, in denen der Fremde seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Verhalten gesetzt hat, das die neuerliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätte, wie sie in der Übergangsbestimmung des § 88 Abs 5 FrG 1993 enthalten war, nicht vorgesehen. Bei der Beurteilung nach § 114 Abs 3 FrG 1997 ist daher - anders als bei jener nach § 44 legcit - nicht auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen, gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (Hinweis E
  3. Juli 1999, 99/18/0097). Vor diesem Hintergrund - insb der besagten spezifischen Zielsetzung des § 114 Abs 3 FrG 1997 - besteht kein Anlass, den Wortlaut des § 16 Abs 2 zweiter Satz FrG 1997 (im Sinne einer Lückenfüllung) dahin zu ergänzen, dass sich die für die Fälle des § 44 FrG 1997 vorgesehene Ausnahme auch auf § 114 Abs 3 FrG 1997 erstreckt. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass § 114 Abs 3 FrG 1997 lediglich eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, nicht aber seine Nichtigerklärung (im Sinne der Fiktion, es wäre nie erlassen worden) statuiert, wird doch das besagte ex lege-Wiederaufleben des Aufenthaltstitels eben mit der besonderen Regelung des § 16 Abs 2 FrG 1997 sichergestellt.114 Absatz 3, FrG 1997 stellt - anders als Paragraph 44, FrG 1997 - nicht auf die Änderung der maßgeblichen Umstände nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes ab, sondern ausschließlich darauf ab, ob der von der Beh zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des FrG 1997 im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes dieses gerechtfertigt hätte, und will somit sicherstellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FrG 1997 (mit
  4. Jänner 1998) Aufenthaltsverbote, die nicht auch auf der Grundlage dieses Gesetzes hätten erlassen werden können, aufgehoben werden. Dabei ist eine Ausnahme für Fälle, in denen der Fremde seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Verhalten gesetzt hat, das die neuerliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätte, wie sie in der Übergangsbestimmung des Paragraph 88, Absatz 5, FrG 1993 enthalten war, nicht vorgesehen. Bei der Beurteilung nach Paragraph 114, Absatz 3, FrG 1997 ist daher - anders als bei jener nach Paragraph 44, legcit - nicht auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen, gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (Hinweis E
  5. Juli 1999, 99/18/0097). Vor diesem Hintergrund - insb der besagten spezifischen Zielsetzung des Paragraph 114, Absatz 3, FrG 1997 - besteht kein Anlass, den Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz FrG 1997 (im Sinne einer Lückenfüllung) dahin zu ergänzen, dass sich die für die Fälle des Paragraph 44, FrG 1997 vorgesehene Ausnahme auch auf Paragraph 114, Absatz 3, FrG 1997 erstreckt. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass Paragraph 114, Absatz 3, FrG 1997 lediglich eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, nicht aber seine Nichtigerklärung (im Sinne der Fiktion, es wäre nie erlassen worden) statuiert, wird doch das besagte ex lege-Wiederaufleben des Aufenthaltstitels eben mit der besonderen Regelung des Paragraph 16, Absatz 2, FrG 1997 sichergestellt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.