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{'item': '2012/18/0171'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2012 Geschäftszahl2012/18/0171 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/18/0016 E 25.04.2013 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/21/0042 E

  1. Mai 2011 RS 2 StammrechtssatzDas FrPolG 2005 sieht in seinem § 62 die Maßnahme des Rückkehrverbotes gegen Asylwerber (und subsidiär Schutzberechtigte) vor. Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, dass die Verhängung einer Ausweisung während eines laufenden Asylverfahrens dem Grundsatz widerspricht, während eines Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen. Nach den Erläuterungen zu der genannten Bestimmung ist ein Aufenthaltsverbot "eine Ausweisung mit einem korrespondierenden Rückkehrverbot nach Österreich" (952 BlgNR
  2. GP 100). Auch damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Aufenthaltsverbot aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, besteht (vgl. E
  3. Dezember 2007, 2004/21/0328). Ein Rückkehrverbot ist demnach Teil eines Aufenthaltsverbotes, sodass die Berufungsbehörde, wenn sie anstelle eines Aufenthaltsverbotes ein Rückkehrverbot ausspricht, nicht die "Sache" des Berufungsverfahrens überschreitet (für den Fall, dass der Fremde während eines anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist in § 1 Abs. 2 zweiter und dritter Satz FrPolG 2005 ausdrücklich klargestellt, dass das Verfahren als solches zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen und nur über das Rückkehrverbot abzusprechen ist; vgl. auch § 65 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach das Aufenthaltsverbot ex lege zu einem Rückkehrverbot wird, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; E
  4. Dezember 2009, 2007/18/0696).Das FrPolG 2005 sieht in seinem Paragraph 62, die Maßnahme des Rückkehrverbotes gegen Asylwerber (und subsidiär Schutzberechtigte) vor. Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, dass die Verhängung einer Ausweisung während eines laufenden Asylverfahrens dem Grundsatz widerspricht, während eines Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen. Nach den Erläuterungen zu der genannten Bestimmung ist ein Aufenthaltsverbot "eine Ausweisung mit einem korrespondierenden Rückkehrverbot nach Österreich" (952 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 100). Auch damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Aufenthaltsverbot aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, besteht vergleiche E
  6. Dezember 2007, 2004/21/0328). Ein Rückkehrverbot ist demnach Teil eines Aufenthaltsverbotes, sodass die Berufungsbehörde, wenn sie anstelle eines Aufenthaltsverbotes ein Rückkehrverbot ausspricht, nicht die "Sache" des Berufungsverfahrens überschreitet (für den Fall, dass der Fremde während eines anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter und dritter Satz FrPolG 2005 ausdrücklich klargestellt, dass das Verfahren als solches zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen und nur über das Rückkehrverbot abzusprechen ist; vergleiche auch Paragraph 65, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach das Aufenthaltsverbot ex lege zu einem Rückkehrverbot wird, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; E
  7. Dezember 2009, 2007/18/0696). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2012:2012180171.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.