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{'item': '2012/18/0173'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2012 Geschäftszahl2012/18/0173 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/18/0042 E 25.04.2013 RechtssatzDas im ersten Rechtsgang im Jahr 2003 ergangene Aufenthaltsverbot, welches im Jahr 2005 vom VwGH aufgehoben wurde (E

  1. November 2005, 2005/18/0324), war ursprünglich mit einer Dauer von fünf Jahren befristet worden; wäre also im Fall seiner Rechtskraft im Jahr 2008 außer Kraft getreten. Der in erster Instanz ergangene Aufenthaltsverbotsbescheid wurde allerdings in der Folge von der belBeh mit Bescheid vom
  2. Jänner 2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, weil es dem bislang vorliegenden Sachverhalt an Aktualität mangle. Damit stellte die belBeh unzweifelhaft darauf ab, dass jene Ereignisse zu erforschen seien, die sich zwischenzeitig ereignet haben. Der hier gegenständliche erstinstanzliche Bescheid stammt aus dem Jahr
  3. Auch zu dieser Zeit erachtete die Behörde erster Instanz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot als hinreichend. Im Hinblick auf die seitdem mittlerweile vergangene Zeit (ca 4 Jahre) hätte sich die belBeh aber nicht damit begnügen dürfen, auf das im Jahr 2002 erfolgte Fehlverhalten und dessen Bestreiten in der Berufung hinzuweisen, um begründet davon ausgehen zu können, von der Fremden gehe auch im Jahr 2010 immer noch eine iSd § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 maßgebliche Gefährdung aus, die es gerechtfertigt hätte, ein bis März 2015 gültiges Aufenthaltsverbot zu erlassen. Eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage in sachverhaltsmäßiger Hinsicht wäre aber auch geboten gewesen, um die nach § 66 FrPolG 2005 vorzunehmende Beurteilung umfassend durchführen zu können. Sollte das spätere Verhalten der Fremden nicht mehr von gravierendem Fehlverhalten geprägt sein, ist es nämlich in Anbetracht der Feststellungen der belBeh zur Dauer ihres Aufenthaltes seit Herbst 1998 und zu ihren familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Interessenabwägung eine andere Gewichtung vorzunehmen und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen wäre.Das im ersten Rechtsgang im Jahr 2003 ergangene Aufenthaltsverbot, welches im Jahr 2005 vom VwGH aufgehoben wurde (E
  4. November 2005, 2005/18/0324), war ursprünglich mit einer Dauer von fünf Jahren befristet worden; wäre also im Fall seiner Rechtskraft im Jahr 2008 außer Kraft getreten. Der in erster Instanz ergangene Aufenthaltsverbotsbescheid wurde allerdings in der Folge von der belBeh mit Bescheid vom
  5. Jänner 2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, weil es dem bislang vorliegenden Sachverhalt an Aktualität mangle. Damit stellte die belBeh unzweifelhaft darauf ab, dass jene Ereignisse zu erforschen seien, die sich zwischenzeitig ereignet haben. Der hier gegenständliche erstinstanzliche Bescheid stammt aus dem Jahr
  6. Auch zu dieser Zeit erachtete die Behörde erster Instanz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot als hinreichend. Im Hinblick auf die seitdem mittlerweile vergangene Zeit (ca 4 Jahre) hätte sich die belBeh aber nicht damit begnügen dürfen, auf das im Jahr 2002 erfolgte Fehlverhalten und dessen Bestreiten in der Berufung hinzuweisen, um begründet davon ausgehen zu können, von der Fremden gehe auch im Jahr 2010 immer noch eine iSd Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 maßgebliche Gefährdung aus, die es gerechtfertigt hätte, ein bis März 2015 gültiges Aufenthaltsverbot zu erlassen. Eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage in sachverhaltsmäßiger Hinsicht wäre aber auch geboten gewesen, um die nach Paragraph 66, FrPolG 2005 vorzunehmende Beurteilung umfassend durchführen zu können. Sollte das spätere Verhalten der Fremden nicht mehr von gravierendem Fehlverhalten geprägt sein, ist es nämlich in Anbetracht der Feststellungen der belBeh zur Dauer ihres Aufenthaltes seit Herbst 1998 und zu ihren familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Interessenabwägung eine andere Gewichtung vorzunehmen und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2012:2012180173.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.