RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.2013 Geschäftszahl2012/18/0228 RechtssatzDie Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG gehen offenkundig davon aus, dass der Unionsbürger bzw. sein - soweit diesen Bestimmungen unterfallend - drittstaatszugehöriger Familienangehöriger nur noch unter erschwerten Bedingungen in seinem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden darf, wenn er in einem Mitgliedstaat einen bestimmten Rechtsstatus erlangt hat. Daraus ist abzuleiten, dass Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie nur jenen einen erhöhten Schutz zukommen lassen möchte, die sich rechtmäßig im anderen Mitgliedstaat aufhalten. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass die Bestimmungen des Art. 27 und des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich auf die Einschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit abstellen, wobei aber auch manche dieser Gründe im Weiteren nicht mehr herangezogen werden dürfen (vgl. Art. 28 Abs. 2: "nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit"; Art. 28 Abs. 3: "auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit"). Die Erlassung einer nicht mit einem Einreiseverbot verbundenen (vgl. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie) Ausweisung iSd Art. 15 der Richtlinie aus anderen Gründen als jenen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wird davon nicht berührt und ist sohin nach den Bestimmungen der Richtlinie ohne Einschränkung bezüglich der Aufenthaltsdauer zulässig. Zum anderen zeigt sich anhand der Systematik des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG insofern ein abgestuftes System der dort enthaltenen Gefährdungsmaßstäbe, als ein strengerer Maßstab dann zur Anwendung gelangen soll, wenn der Unionsbürger - bzw. sein Familienangehöriger - bereits über das Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Dieses kann nach Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren erlangt werden. Daraus erhellt, dass der demgegenüber nochmals erhöhte Schutz nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG, der auf einen zehnjährigen Aufenthalt abstellt, (nur) jenen Personen zukommen soll, die sich ebenfalls auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen können, zumal der Unionsgesetzgeber offenkundig davon ausgegangen ist, dass diese regelmäßig die dem Abs. 3 vorgelagerte Schutzstufe des Abs. 2 bereits erreicht haben. Eine solche Sichtweise entspricht auch dem in Erwägungsgrund 24 der Richtlinie ausgedrückten Gedanken, wonach der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen soll, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.Die Bestimmungen des Artikel 28, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG gehen offenkundig davon aus, dass der Unionsbürger bzw. sein - soweit diesen Bestimmungen unterfallend - drittstaatszugehöriger Familienangehöriger nur noch unter erschwerten Bedingungen in seinem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden darf, wenn er in einem Mitgliedstaat einen bestimmten Rechtsstatus erlangt hat. Daraus ist abzuleiten, dass Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie nur jenen einen erhöhten Schutz zukommen lassen möchte, die sich rechtmäßig im anderen Mitgliedstaat aufhalten. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass die Bestimmungen des Artikel 27 und des Artikel 28, der Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich auf die Einschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit abstellen, wobei aber auch manche dieser Gründe im Weiteren nicht mehr herangezogen werden dürfen vergleiche Artikel 28, Absatz 2 :, "nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit"; Artikel 28, Absatz 3 :, "auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit"). Die Erlassung einer nicht mit einem Einreiseverbot verbundenen vergleiche Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie) Ausweisung iSd Artikel 15, der Richtlinie aus anderen Gründen als jenen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wird davon nicht berührt und ist sohin nach den Bestimmungen der Richtlinie ohne Einschränkung bezüglich der Aufenthaltsdauer zulässig. Zum anderen zeigt sich anhand der Systematik des Artikel 28, der Richtlinie 2004/38/EG insofern ein abgestuftes System der dort enthaltenen Gefährdungsmaßstäbe, als ein strengerer Maßstab dann zur Anwendung gelangen soll, wenn der Unionsbürger - bzw. sein Familienangehöriger - bereits über das Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Dieses kann nach Artikel 16, Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren erlangt werden. Daraus erhellt, dass der demgegenüber nochmals erhöhte Schutz nach Artikel 28, Absatz 3, Richtlinie 2004/38/EG, der auf einen zehnjährigen Aufenthalt abstellt, (nur) jenen Personen zukommen soll, die sich ebenfalls auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen können, zumal der Unionsgesetzgeber offenkundig davon ausgegangen ist, dass diese regelmäßig die dem Absatz 3, vorgelagerte Schutzstufe des Absatz 2, bereits erreicht haben. Eine solche Sichtweise entspricht auch dem in Erwägungsgrund 24 der Richtlinie ausgedrückten Gedanken, wonach der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen soll, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2012180228.X07
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.