RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2012 Geschäftszahl2012/21/0053 RechtssatzNach § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 idF 2009/I/122 war Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46a Abs. 1 legcit geduldet ist, was das alternative Vorliegen der in den Z 1 bis 3 genannten Tatbestände voraussetzte. Auch bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karte knüpfte das Gesetz im ersten Satz des § 46a Abs. 3 legcit an das (weitere) Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsduldung an. War zumindest eine dieser Voraussetzungen erfüllt, war die Behörde verpflichtet, die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort angeführten Person ergibt, auszustellen bzw. zu verlängern (vgl. E
- September 2011, 2011/21/0055; E
- Dezember 2010, 2010/21/0231). Die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", kommt angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht in Betracht. Es ergibt sich die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" auch nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll (vgl. E
- Dezember 2010, 2010/21/0231).Nach Paragraph 46 a, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung 2009/I/122 war Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, legcit geduldet ist, was das alternative Vorliegen der in den Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestände voraussetzte. Auch bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Karte knüpfte das Gesetz im ersten Satz des Paragraph 46 a, Absatz 3, legcit an das (weitere) Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsduldung an. War zumindest eine dieser Voraussetzungen erfüllt, war die Behörde verpflichtet, die genannte Karte, aus der sich auch die Duldung des Aufenthalts der dort angeführten Person ergibt, auszustellen bzw. zu verlängern vergleiche E
- September 2011, 2011/21/0055; E
- Dezember 2010, 2010/21/0231). Die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", kommt angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht in Betracht. Es ergibt sich die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" auch nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll vergleiche E
- Dezember 2010, 2010/21/0231). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/21/0150 B
- August 2012 2012/21/0122 B
- Juli 2012