RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2012 Geschäftszahl2012/21/0053 RechtssatzMit der Änderung des § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011 durch das Budgetbegleitgesetz 2012 hat der Gesetzgeber den für einen Fall der Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" bisher vorgesehenen Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit beseitigt. Bei dem nunmehrigen Fehlen eines Berufungsausschlusses handelt es sich den Erläuterungen (RV 1494 BlgNR
- GP 23) zufolge um die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, auch wenn dies die möglicherweise nicht bedachte Konsequenz hat, dass gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Ausstellung einer "Karte für Geduldete" (entgegen der nach diesen Erläuterungen mit dem FrÄG 2011 beabsichtigten Beseitigung einer Antragsmöglichkeit in Bezug auf die Ausstellung einer "Karte für Geduldete") inhaltlich erledigt und abgewiesen werden, eine Berufung zulässig ist. Beim Ausschluss der Berufungsmöglichkeit in § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FRÄG 2011 handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen ist. Es ist daher nichts daraus zu gewinnen, dass der Rechtsmittelausschluss hinsichtlich des Entzugs einer "Karte für Geduldete" weiterhin vorgesehen ist. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Rechtsmittelausschluss für alle im Zusammenhang mit "Karten für Geduldete" ergehenden Entscheidungen normieren wollen, hätte er dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Demzufolge wäre auch gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen werden, jedenfalls seit dem
- Dezember 2011 eine Berufung zulässig.Mit der Änderung des Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2011 durch das Budgetbegleitgesetz 2012 hat der Gesetzgeber den für einen Fall der Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" bisher vorgesehenen Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit beseitigt. Bei dem nunmehrigen Fehlen eines Berufungsausschlusses handelt es sich den Erläuterungen Regierungsvorlage 1494 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 23) zufolge um die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, auch wenn dies die möglicherweise nicht bedachte Konsequenz hat, dass gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Ausstellung einer "Karte für Geduldete" (entgegen der nach diesen Erläuterungen mit dem FrÄG 2011 beabsichtigten Beseitigung einer Antragsmöglichkeit in Bezug auf die Ausstellung einer "Karte für Geduldete") inhaltlich erledigt und abgewiesen werden, eine Berufung zulässig ist. Beim Ausschluss der Berufungsmöglichkeit in Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FRÄG 2011 handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, die nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen ist. Es ist daher nichts daraus zu gewinnen, dass der Rechtsmittelausschluss hinsichtlich des Entzugs einer "Karte für Geduldete" weiterhin vorgesehen ist. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Rechtsmittelausschluss für alle im Zusammenhang mit "Karten für Geduldete" ergehenden Entscheidungen normieren wollen, hätte er dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Demzufolge wäre auch gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen werden, jedenfalls seit dem
- Dezember 2011 eine Berufung zulässig. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/21/0150 B
- August 2012 2012/21/0122 B
- Juli 2012