RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2012 Geschäftszahl2012/21/0061 RechtssatzDer Gesetzgeber des FrÄG 2011 beabsichtigte den Ausführungen in der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 (RV 1078 BlgNR
- GP Seite 35f) zufolge mit § 70 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011 eine dem bisher geltenden § 67 Abs. 1 (zu ergänzen: dritter Satz) FrPolG 2005 "wörtlich" entsprechende Regelung zu schaffen. Gründe für die - ungeachtet dessen - gegenüber der Fassung der zuletzt genannten Bestimmung und auch in Abänderung des Ministerialentwurfes (251 ME
- GP) im Gesetzestext vorgenommene Einschränkung auf "Drittstaatsangehörige" und auf die nur gegen "Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel" in Betracht kommenden Ausweisungen gemäß § 62 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011 und Aufenthaltsverbote gemäß § 63 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011 lassen sich den Materialien nicht entnehmen. Diese Änderungen stehen vielmehr im ausdrücklichen Widerspruch zu den zitierten Erläuterungen, so sich diese nicht nur auf die Höchstdauer des Durchsetzungsaufschubes beziehen sollten. Jedenfalls gibt der Gesetzgeber des FrÄG 2011 keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb für die im § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011 genannten Personengruppen (EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige) im Gesetz nicht auch vorgesehen wurde, während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011 einen Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von höchstens drei Monaten zu stellen.Der Gesetzgeber des FrÄG 2011 beabsichtigte den Ausführungen in der Regierungsvorlage zum FrÄG 2011 Regierungsvorlage 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Seite 35f) zufolge mit Paragraph 70, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2011 eine dem bisher geltenden Paragraph 67, Absatz eins, (zu ergänzen: dritter Satz) FrPolG 2005 "wörtlich" entsprechende Regelung zu schaffen. Gründe für die - ungeachtet dessen - gegenüber der Fassung der zuletzt genannten Bestimmung und auch in Abänderung des Ministerialentwurfes (251 ME
- Gesetzgebungsperiode im Gesetzestext vorgenommene Einschränkung auf "Drittstaatsangehörige" und auf die nur gegen "Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel" in Betracht kommenden Ausweisungen gemäß Paragraph 62, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2011 und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 63, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2011 lassen sich den Materialien nicht entnehmen. Diese Änderungen stehen vielmehr im ausdrücklichen Widerspruch zu den zitierten Erläuterungen, so sich diese nicht nur auf die Höchstdauer des Durchsetzungsaufschubes beziehen sollten. Jedenfalls gibt der Gesetzgeber des FrÄG 2011 keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb für die im Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2011 genannten Personengruppen (EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige) im Gesetz nicht auch vorgesehen wurde, während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2011 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2011 einen Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von höchstens drei Monaten zu stellen.