RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2013 Geschäftszahl2012/21/0072 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/21/0073 2012/21/0074 RechtssatzEine Präzisierung, insbesondere zur Frage, welche Art von "besonderen Umständen" zur Bewilligung einer Fristverlängerung führen können, enthält § 55a Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht. Beispielhaft werden in den Gesetzesmaterialien (RV 1078 BlgNR 24. GP 31) als solche Umstände "die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnen(
- en)Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe" genannt. Wortgleiche Erläuterungen wählte der Gesetzgeber für die in § 55 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 erwähnten "besonderen Umstände", deren Vorliegen die Verlängerung der in einer Rückkehrentscheidung festgelegten Ausreisefrist ermöglichen kann. Im Abs. 2 des § 55 legcit erfolgte aber eine nähere Umschreibung dahin, dass es sich um "besonderen Umstände" handeln muss, "die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat". Überdies ist als weitere Voraussetzung für die Fristverlängerung normiert, dass diese Umstände "die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen". Dem entspricht im Wesentlichen die Regelung über den Durchsetzungsaufschub im Abs. 2 des § 70 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011. Aus der dort enthaltenen Zweckumschreibung ("Regelung seiner persönlichen Verhältnisse") folgt, der im § 70 legcit geregelte Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise (vgl. E 13. Dezember 2012, 2012/21/0246; E 22. Jänner 2009, 2008/21/0669; E 31. März 2008, 2008/21/0127; E 20. Dezember 2007, 2007/21/0455). Im Hinblick darauf, dass das Gesetz bei der Verlängerung der in einer Rückkehrentscheidung festgelegten Ausreisefrist ebenfalls auf die "Regelung der persönlichen Verhältnisse" abstellt und die (Verlängerung der) Ausreisefrist auch der Sache nach i.W. dieselbe Zielrichtung hat wie der Durchsetzungsaufschub, ist die erwähnte Rechtsprechung auch bei der Auslegung des § 55 Abs. 2 und 3 legcit einzubeziehen. Demnach muss es sich bei den in diesen Bestimmungen genannten "besonderen Umständen" um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind.Eine Präzisierung, insbesondere zur Frage, welche Art von "besonderen Umständen" zur Bewilligung einer Fristverlängerung führen können, enthält Paragraph 55 a, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nicht. Beispielhaft werden in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31) als solche Umstände "die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnen(
- en)Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe" genannt. Wortgleiche Erläuterungen wählte der Gesetzgeber für die in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 erwähnten "besonderen Umstände", deren Vorliegen die Verlängerung der in einer Rückkehrentscheidung festgelegten Ausreisefrist ermöglichen kann. Im Absatz 2, des Paragraph 55, legcit erfolgte aber eine nähere Umschreibung dahin, dass es sich um "besonderen Umstände" handeln muss, "die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat". Überdies ist als weitere Voraussetzung für die Fristverlängerung normiert, dass diese Umstände "die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen". Dem entspricht im Wesentlichen die Regelung über den Durchsetzungsaufschub im Absatz 2, des Paragraph 70, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011. Aus der dort enthaltenen Zweckumschreibung ("Regelung seiner persönlichen Verhältnisse") folgt, der im Paragraph 70, legcit geregelte Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise vergleiche E 13. Dezember 2012, 2012/21/0246; E 22. Jänner 2009, 2008/21/0669; E 31. März 2008, 2008/21/0127; E 20. Dezember 2007, 2007/21/0455). Im Hinblick darauf, dass das Gesetz bei der Verlängerung der in einer Rückkehrentscheidung festgelegten Ausreisefrist ebenfalls auf die "Regelung der persönlichen Verhältnisse" abstellt und die (Verlängerung der) Ausreisefrist auch der Sache nach i.W. dieselbe Zielrichtung hat wie der Durchsetzungsaufschub, ist die erwähnte Rechtsprechung auch bei der Auslegung des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 legcit einzubeziehen. Demnach muss es sich bei den in diesen Bestimmungen genannten "besonderen Umständen" um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2012210072.X04