RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2013 Geschäftszahl2012/21/0072 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/21/0073 2012/21/0074 RechtssatzAls maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie "Umstände im Inland" in Betracht. Dass aber "ausschließlich" nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lässt sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 RückführungsRL entnehmen. Vielmehr kann die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so kann die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand iSd § 55 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 darstellen. Gleiches gilt für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Diese Überlegungen gelten nicht nur für die Fristverlängerung nach § 55 Abs. 2 und 3 legcit, sondern auch für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise nach Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 55a Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG
- Eine Gleichbehandlung ist ungeachtet der im Detail abweichenden Textierung schon deshalb geboten, weil die asylrechtliche Ausweisung gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 mit ihrer Durchsetzbarkeit als durchsetzbare Rückkehrentscheidung gilt und weil erkennbar auch mit § 55a Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 der Art. 7 Abs. 2 RückführungsRL umgesetzt werden sollte. Im Übrigen haben beide Bestimmungen dieselbe Zielrichtung (Hinweis E
- April 2013, 2013/21/0001).Als maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie "Umstände im Inland" in Betracht. Dass aber "ausschließlich" nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lässt sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Artikel 7, Absatz 2, RückführungsRL entnehmen. Vielmehr kann die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so kann die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand iSd Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 darstellen. Gleiches gilt für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Diese Überlegungen gelten nicht nur für die Fristverlängerung nach Paragraph 55, Absatz 2 und 3 legcit, sondern auch für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise nach Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG
- Eine Gleichbehandlung ist ungeachtet der im Detail abweichenden Textierung schon deshalb geboten, weil die asylrechtliche Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 mit ihrer Durchsetzbarkeit als durchsetzbare Rückkehrentscheidung gilt und weil erkennbar auch mit Paragraph 55 a, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 der Artikel 7, Absatz 2, RückführungsRL umgesetzt werden sollte. Im Übrigen haben beide Bestimmungen dieselbe Zielrichtung (Hinweis E
- April 2013, 2013/21/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2012210072.X06