RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2013 Geschäftszahl2012/21/0142 RechtssatzDas gegen den Fremden nach dem FrG 1997 verhängte Aufenthaltsverbot galt gemäß § 125 Abs. 3 FrPolG 2005 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit
- Jänner 2006 als Rückkehrverbot, weil er zu diesem Zeitpunkt Asylwerber war. Gemäß § 125 Abs. 16 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 galt es als solches auch nach Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 erfolgten Änderungen mit
- Juli 2011 "bis zum festgesetzten Zeitpunkt" weiter. Es wurde gegen den Fremden keine Ausweisung erlassen. Die belBeh hatte somit über die Aufhebung eines Rückkehrverbotes zu entscheiden. Mangels diesbezüglicher Übergangsvorschrift hatte sie dabei die aktuelle Rechtslage, somit § 60 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, anzuwenden. Über den Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes wäre durch Stattgabe oder Abweisung zu entscheiden gewesen; die Herabsetzung der Dauer der Maßnahme ist hingegen nicht vom Gesetz gedeckt (Hinweis E
- Jänner 2012, 2011/18/0267). Dürfte nach der aktuell geltenden Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot erlassen werden, so ist diesem Umstand in der Form nachzukommen, dass die Behörde nach Ablauf der zulässigen Höchstdauer das Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben hat (Hinweis E
- Oktober 2012, 2012/21/0028). Wenn hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde, das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes zulässig ist, ist der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen. Dadurch, dass die Behörde - statt über die Aufhebung des Rückkehrverbotes zu entscheiden - ein befristetes Einreiseverbot erlassen hat, wurde die Sache des Berufungsverfahrens überschritten. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge der (funktionellen) Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Das gegen den Fremden nach dem FrG 1997 verhängte Aufenthaltsverbot galt gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FrPolG 2005 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit
- Jänner 2006 als Rückkehrverbot, weil er zu diesem Zeitpunkt Asylwerber war. Gemäß Paragraph 125, Absatz 16, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 galt es als solches auch nach Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 erfolgten Änderungen mit
- Juli 2011 "bis zum festgesetzten Zeitpunkt" weiter. Es wurde gegen den Fremden keine Ausweisung erlassen. Die belBeh hatte somit über die Aufhebung eines Rückkehrverbotes zu entscheiden. Mangels diesbezüglicher Übergangsvorschrift hatte sie dabei die aktuelle Rechtslage, somit Paragraph 60, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, anzuwenden. Über den Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes wäre durch Stattgabe oder Abweisung zu entscheiden gewesen; die Herabsetzung der Dauer der Maßnahme ist hingegen nicht vom Gesetz gedeckt (Hinweis E
- Jänner 2012, 2011/18/0267). Dürfte nach der aktuell geltenden Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot erlassen werden, so ist diesem Umstand in der Form nachzukommen, dass die Behörde nach Ablauf der zulässigen Höchstdauer das Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben hat (Hinweis E
- Oktober 2012, 2012/21/0028). Wenn hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde, das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes zulässig ist, ist der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen. Dadurch, dass die Behörde - statt über die Aufhebung des Rückkehrverbotes zu entscheiden - ein befristetes Einreiseverbot erlassen hat, wurde die Sache des Berufungsverfahrens überschritten. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge der (funktionellen) Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2012210142.X01