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{'item': '2012/21/0151'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.08.2013 Geschäftszahl2012/21/0151 RechtssatzIm vorliegenden Fall hätte die Behörde im Grunde des § 1 Abs. 2 VStG nicht § 120 Abs. 1a zweiter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 als maßgebliche Strafbestimmung heranziehen dürfen. Infolge der durch das E des VfGH vom

  1. März 2011, G 53/10 ua., VfSlg. 19351, mit Wirksamkeit vom
  2. April 2011 (Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2011) bereinigten Rechtslage kam nämlich ungeachtet der vorgeworfenen Tatwiederholung zum Tatzeitpunkt im April 2011 gemäß der damals in Geltung stehenden Bestimmung des § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF vor FrÄG 2011 nur die Verhängung einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen) in Betracht, während die von der Behörde herangezogene, im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Bescheides nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 in Geltung stehende Strafnorm des § 120 Abs. 1a zweiter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 eine Geldstrafe von EUR 2.500,-- bis zu EUR 7.500,-- oder eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen vorsieht. Die BPD hat ihrer Bestrafung zwar noch richtig § 120 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 zugrunde gelegt. Die von ihr verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 540 Stunden überschreitet aber die in dieser Norm festgesetzte Obergrenze von drei Wochen (504 Stunden), weshalb sich der insoweit bestätigende Berufungsbescheid der Behörde von daher als rechtswidrig erweist.Im vorliegenden Fall hätte die Behörde im Grunde des Paragraph eins, Absatz 2, VStG nicht Paragraph 120, Absatz eins a, zweiter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als maßgebliche Strafbestimmung heranziehen dürfen. Infolge der durch das E des VfGH vom
  3. März 2011, G 53/10 ua., VfSlg. 19351, mit Wirksamkeit vom
  4. April 2011 (Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2011,) bereinigten Rechtslage kam nämlich ungeachtet der vorgeworfenen Tatwiederholung zum Tatzeitpunkt im April 2011 gemäß der damals in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung vor FrÄG 2011 nur die Verhängung einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen) in Betracht, während die von der Behörde herangezogene, im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Bescheides nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 in Geltung stehende Strafnorm des Paragraph 120, Absatz eins a, zweiter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 eine Geldstrafe von EUR 2.500,-- bis zu EUR 7.500,-- oder eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen vorsieht. Die BPD hat ihrer Bestrafung zwar noch richtig Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 zugrunde gelegt. Die von ihr verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 540 Stunden überschreitet aber die in dieser Norm festgesetzte Obergrenze von drei Wochen (504 Stunden), weshalb sich der insoweit bestätigende Berufungsbescheid der Behörde von daher als rechtswidrig erweist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2012210151.X03

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