RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2012 Geschäftszahl2012/21/0159 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/18/0068 E 06.09.2012 2012/18/0148 E 12.12.2012 RechtssatzDie Prämisse, alte Aufenthaltsverbote (nach dem FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011) seien je nach damaliger Rechtsstellung des Fremden in eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot oder in ein Aufenthaltsverbot nach den §§ 63 oder 67 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 umzudeuten, ist unzutreffend. Der VwGH hat zwar im E vom
- März 2012, 2011/21/0298, zum Ausdruck gebracht, dass ein ehemals nach § 87 iVm § 86 FrPolG 2005 verhängtes Aufenthaltsverbot nunmehr als solches nach § 65b FrPolG 2005 (iVm § 67 FrPolG 2005) idF des FrÄG 2011 zu behandeln sei. Verallgemeinerungsfähig im Sinn einer "Transformationsthese" ist diese - zu völlig strukturgleichen Maßnahmen getroffene - Aussage jedoch nicht. Dem stehen insbesondere die Übergangsbestimmungen des § 125 Abs 14, 15 und 16 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 entgegen. Zu Aufenthaltsverboten nach § 60 FrPolG 2005 - sowie zu (alten) Rückkehrverboten - wird in § 125 Abs. 16 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 nämlich normiert, dass sie bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Von einer Überleitung in das neue Recht ist dabei nicht die Rede, alte Aufenthaltsverbote gelten daher schon nach der eben genannten Vorschrift augenscheinlich ALS SOLCHE weiter (so auch VfGH, B.
- Juni 2012, B 1097/11-7). In § 125 Abs. 14 und 15 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011, wonach Ausweisungen nach § 53 und § 54 FrPolG 2005 nunmehr als Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 bzw. als Ausweisung nach § 62 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 weiter gelten, sieht der Gesetzgeber also ausdrücklich eine Transformation vor. Es kann ihm nicht zugesonnen werden, dass er Derartiges auch für alte Aufenthaltsverbote (idF vor dem FrÄG 2011) gewollt hätte, wenn diesbezüglich (im Folgeabsatz) die Anordnung eines "Weitergeltens als" unterbleibt. Solche Aufenthaltsverbote können daher - auch wenn der Fremde bei seiner Erlassung keinen Aufenthaltstitel innehatte - nicht in Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach der neuen Rechtslage umgedeutet werden.Die Prämisse, alte Aufenthaltsverbote (nach dem FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011) seien je nach damaliger Rechtsstellung des Fremden in eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot oder in ein Aufenthaltsverbot nach den Paragraphen 63, oder 67 FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 umzudeuten, ist unzutreffend. Der VwGH hat zwar im E vom
- März 2012, 2011/21/0298, zum Ausdruck gebracht, dass ein ehemals nach Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, FrPolG 2005 verhängtes Aufenthaltsverbot nunmehr als solches nach Paragraph 65 b, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67, FrPolG 2005) in der Fassung des FrÄG 2011 zu behandeln sei. Verallgemeinerungsfähig im Sinn einer "Transformationsthese" ist diese - zu völlig strukturgleichen Maßnahmen getroffene - Aussage jedoch nicht. Dem stehen insbesondere die Übergangsbestimmungen des Paragraph 125, Absatz 14, 15 und 16 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 entgegen. Zu Aufenthaltsverboten nach Paragraph 60, FrPolG 2005 - sowie zu (alten) Rückkehrverboten - wird in Paragraph 125, Absatz 16, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 nämlich normiert, dass sie bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Von einer Überleitung in das neue Recht ist dabei nicht die Rede, alte Aufenthaltsverbote gelten daher schon nach der eben genannten Vorschrift augenscheinlich ALS SOLCHE weiter (so auch VfGH, B.
- Juni 2012, B 1097/11-7). In Paragraph 125, Absatz 14 und 15 FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011, wonach Ausweisungen nach Paragraph 53 und Paragraph 54, FrPolG 2005 nunmehr als Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 bzw. als Ausweisung nach Paragraph 62, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 weiter gelten, sieht der Gesetzgeber also ausdrücklich eine Transformation vor. Es kann ihm nicht zugesonnen werden, dass er Derartiges auch für alte Aufenthaltsverbote in der Fassung vor dem FrÄG 2011) gewollt hätte, wenn diesbezüglich (im Folgeabsatz) die Anordnung eines "Weitergeltens als" unterbleibt. Solche Aufenthaltsverbote können daher - auch wenn der Fremde bei seiner Erlassung keinen Aufenthaltstitel innehatte - nicht in Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach der neuen Rechtslage umgedeutet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2012:2012210159.X01