RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.08.2012 Geschäftszahl2012/21/0159 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/18/0068 E 06.09.2012 2012/18/0148 E 12.12.2012 RechtssatzDa alte Aufenthaltsverbote nach dem FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011 unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition des betroffenen Fremden gemäß § 125 Abs. 16 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 als Aufenthaltsverbote weitergelten, unterfallen sie dem Wortlaut nach zwanglos § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG
- Im Hinblick auf die systematische Stellung dieser Bestimmung im
- Abschnitt des
- Hauptstücks des FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 wäre zwar - den Wortlaut einschränkend - die Meinung denkbar, sie erfasse nur neue Maßnahmen nach dem FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 (im Besonderen also Aufenthaltsverbote nach den §§ 63 und 67 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011). Einer derartigen Auslegung ist aber schon im Hinblick auf die im Prüfungsbeschluss des VfGH vom
- Juni 2012, B 1097/11-7, insbesondere auf die dort dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken, die mit dem Ausschluss einer Aufhebungsmöglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, nicht näher zu treten. Demgemäß wurde schon im E
- Jänner 2012, 2011/18/0267 - wenn auch in Bezug auf einen EWR-Bürger - festgehalten, gegen die Ansicht der dort belangten Behörde, vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Aufenthaltsverbote seien einer Aufhebung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011 zugänglich, bestünden keine Einwände. Alte Aufenthaltsverbote sind demnach - unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition des betroffenen Fremden - nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im Sinn der dort getroffenen Anordnung aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Da alte Aufenthaltsverbote nach dem FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011 unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition des betroffenen Fremden gemäß Paragraph 125, Absatz 16, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 als Aufenthaltsverbote weitergelten, unterfallen sie dem Wortlaut nach zwanglos Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG
- Im Hinblick auf die systematische Stellung dieser Bestimmung im
- Abschnitt des
- Hauptstücks des FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 wäre zwar - den Wortlaut einschränkend - die Meinung denkbar, sie erfasse nur neue Maßnahmen nach dem FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 (im Besonderen also Aufenthaltsverbote nach den Paragraphen 63 und 67 FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011). Einer derartigen Auslegung ist aber schon im Hinblick auf die im Prüfungsbeschluss des VfGH vom
- Juni 2012, B 1097/11-7, insbesondere auf die dort dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken, die mit dem Ausschluss einer Aufhebungsmöglichkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, nicht näher zu treten. Demgemäß wurde schon im E
- Jänner 2012, 2011/18/0267 - wenn auch in Bezug auf einen EWR-Bürger - festgehalten, gegen die Ansicht der dort belangten Behörde, vor dem Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassene Aufenthaltsverbote seien einer Aufhebung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zugänglich, bestünden keine Einwände. Alte Aufenthaltsverbote sind demnach - unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition des betroffenen Fremden - nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 im Sinn der dort getroffenen Anordnung aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2012:2012210159.X02