RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2013 Geschäftszahl2012/21/0218 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/21/0023 E 26.06.2014 2011/21/0142 E 02.08.2013 2012/21/0104 E 20.12.2013 RechtssatzFür die Schubhaft verhängende BH war klar, dass der Fremde nicht nach Griechenland, den Zielstaat der seinerzeitigen asylrechtlichen Ausweisung, überstellt werden kann. Sie fasste daher eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat ins Auge, was sie ihm zur Kenntnis brachte und worauf auch der später ergangene Schubhaftbescheid basiert. Der dann letztlich gescheiterte Abschiebeversuch zielte demgemäß darauf ab, den Fremden in seinen Herkunftsstaat zu verbringen. Für diese Abschiebung hätte grundsätzlich das bestehende Aufenthaltsverbot eine Grundlage bieten können. Einer Abschiebung stand aber entgegen, dass der seinerzeitige, vom Fremden in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz noch keine meritorische Prüfung gefunden hatte. Auf eine derartige Prüfung hatte der Fremde aber Anspruch. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Dublin II-VO. Griechenland war zwar (zunächst)für die Prüfung des Asylantrags des Fremden zuständig, weshalb dieser ursprünglich nach Griechenland ausgewiesen wurde. Für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat sieht Art. 19 Abs. 4 der Dublin II-VO (ähnlich Art. 20 Abs. 2 im Fall von Wiederaufnahmen) allerdings Folgendes vor: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung auf Grund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist." Österreich hat diese Fristen versäumt, weshalb der Fremde nicht mehr nach Griechenland überstellt werden durfte und Österreich zur Prüfung seines hier gestellten Asylantrages zuständig geworden ist; die in Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zum Ausdruck gebrachte unionsrechtliche Verpflichtung, "den Antrag" zu prüfen, war auf Österreich übergegangen, das nunmehr die Prüfung des Asylantrags des Fremden abzuschließen hatte (vgl. E vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.