← Österreich

{'item': '2012/21/0253'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.05.2013 Geschäftszahl2012/21/0253 RechtssatzDie vom Fremden begangene Schlepperei von vier Landsleuten gegen Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts indiziert eine große Wiederholungsgefahr, hat der Fremde die Straftat doch ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange davor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Z 4 des § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 bereits verwirklicht (Hinweis E

  1. Juli 2012, 2010/21/0345). Liegt jedoch ein Wohlverhalten seit der Tatbegehung von fast acht Jahren vor, so ist zwar richtig, dass die Begehung von Schlepperei mangels Besitzes eines Reisedokumentes in dieser Zeit schwieriger gewesen wäre, sie war aber nicht ausgeschlossen, zumal Mitwirkungshandlungen auch innerhalb Österreichs oder im Rahmen illegaler Grenzübertritte möglich gewesen wären, aber angesichts dieses langen Wohlverhaltens hätte die belBeh dem - offenbar auch sonst tadellosen - Verhalten des Fremden bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zumessen müssen. Es hätte auch einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Fremde ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte. Dem wird der Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Fremde könne die "beruflichen Fähigkeiten auch ohne Konventionsreisepass fortsetzen", nicht gerecht. Mit der bei dieser Deliktsform (infolge guter "Verdienstmöglichkeiten" generell) anzunehmenden großen Wiederholungsgefahr, lässt sich das in einem solchen Fall nicht mehr ausreichend begründen.Die vom Fremden begangene Schlepperei von vier Landsleuten gegen Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts indiziert eine große Wiederholungsgefahr, hat der Fremde die Straftat doch ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange davor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Ziffer 4, des Paragraph 92, Absatz eins, FrPolG 2005 bereits verwirklicht (Hinweis E
  2. Juli 2012, 2010/21/0345). Liegt jedoch ein Wohlverhalten seit der Tatbegehung von fast acht Jahren vor, so ist zwar richtig, dass die Begehung von Schlepperei mangels Besitzes eines Reisedokumentes in dieser Zeit schwieriger gewesen wäre, sie war aber nicht ausgeschlossen, zumal Mitwirkungshandlungen auch innerhalb Österreichs oder im Rahmen illegaler Grenzübertritte möglich gewesen wären, aber angesichts dieses langen Wohlverhaltens hätte die belBeh dem - offenbar auch sonst tadellosen - Verhalten des Fremden bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zumessen müssen. Es hätte auch einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Fremde ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte. Dem wird der Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Fremde könne die "beruflichen Fähigkeiten auch ohne Konventionsreisepass fortsetzen", nicht gerecht. Mit der bei dieser Deliktsform (infolge guter "Verdienstmöglichkeiten" generell) anzunehmenden großen Wiederholungsgefahr, lässt sich das in einem solchen Fall nicht mehr ausreichend begründen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2012210253.X01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.