RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.07.2014 Geschäftszahl2012/22/0112 RechtssatzIm Hinblick auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand in § 64 Abs. 1 Z. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 hat sich die Rechtslage zu dem früher geltenden § 61 Z. 3 FrPolG 2005 maßgeblich geändert (vgl. E
- November 2013, 2013/21/0046). Es ist seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit
- Juli 2011 nur darauf abzustellen, ob dem Fremden in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 (in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung; vgl. E
- Juni 2013, 2012/21/0088) hätte verliehen werden können. Die belBeh hat dabei auf jenen Zeitpunkt abgestellt, der vor dem Fehlverhalten, das der nach ihrer Ansicht für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegen ist. Aus dem Bescheid über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes geht hervor, dass sich die Behörde auf das Gesamtverhalten des Fremden bezogen hat. Dabei hat sie in den Feststellungen auch die zahlreichen Verwaltungsübertretungen angeführt. Es erweist sich somit als rechtswidrig, dass die Behörde die Verwaltungsübertretungen als nicht zum maßgeblichen Sachverhalt iSd § 64 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 gehörig angesehen hat. Ausgehend davon kann auch die Verneinung der Aufenthaltsverfestigung nach der genannten Bestimmung keinen Bestand haben, weil die Behörde ihrer Prüfung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StbG 1985 einen unrichtigen Zeitraum zugrunde gelegt hat.Im Hinblick auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 hat sich die Rechtslage zu dem früher geltenden Paragraph 61, Ziffer 3, FrPolG 2005 maßgeblich geändert vergleiche E
- November 2013, 2013/21/0046). Es ist seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit
- Juli 2011 nur darauf abzustellen, ob dem Fremden in dem danach maßgeblichen Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 (in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung; vergleiche E
- Juni 2013, 2012/21/0088) hätte verliehen werden können. Die belBeh hat dabei auf jenen Zeitpunkt abgestellt, der vor dem Fehlverhalten, das der nach ihrer Ansicht für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde gelegen ist. Aus dem Bescheid über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes geht hervor, dass sich die Behörde auf das Gesamtverhalten des Fremden bezogen hat. Dabei hat sie in den Feststellungen auch die zahlreichen Verwaltungsübertretungen angeführt. Es erweist sich somit als rechtswidrig, dass die Behörde die Verwaltungsübertretungen als nicht zum maßgeblichen Sachverhalt iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 gehörig angesehen hat. Ausgehend davon kann auch die Verneinung der Aufenthaltsverfestigung nach der genannten Bestimmung keinen Bestand haben, weil die Behörde ihrer Prüfung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 einen unrichtigen Zeitraum zugrunde gelegt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2012220112.X02