RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2013 Geschäftszahl2012/22/0147 RechtssatzKeiner Vorschrift des NAG 2005 ist zu entnehmen, dass einem Fremden ein Wahlrecht zustünde, welche Verfahrensvorschriften auf ihn anzuwenden wären. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAG
- Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof aus diesen Bestimmungen abgeleitet, dass im Verfahren nach dem NAG 2005 eine "strenge Antragsbindung" bestehe (Hinweis E
- April 2012, 2008/22/0819). Dies kann sich aber schon auf Grund des Wortlautes dieser Normen nur auf die Frage des von einem Fremden beantragten Aufenthaltstitels (oder der von ihm beantragten Dokumentation), nicht aber auf die Wahl des Verfahrens, in dem zu beurteilen ist, ob der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, beziehen. § 19 Abs. 2 NAG 2005 nimmt insoweit ausdrücklich nur auf den "Grund des Aufenthalts" (Aufenthaltszweck) Bezug. § 23 Abs. 1 NAG 2005 regelt (lediglich) jenen Fall, in dem sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der vom Fremden in Aussicht genommene Aufenthaltszweck mit dem von ihm beantragten Aufenthaltstitel (bzw. der beantragten Dokumentation) nicht korrespondiert. Die hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels anzuwendenden Verfahrensbestimmungen sind aber jedenfalls von Amts wegen - unter rechtlich richtiger Einordnung des Antrages im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 NAG 2005 - von der Behörde zur Anwendung zu bringen, ohne dass dabei eine Bindung an ein allfälliges diesbezügliches Begehren eines Fremden besteht.Keiner Vorschrift des NAG 2005 ist zu entnehmen, dass einem Fremden ein Wahlrecht zustünde, welche Verfahrensvorschriften auf ihn anzuwenden wären. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, NAG
- Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof aus diesen Bestimmungen abgeleitet, dass im Verfahren nach dem NAG 2005 eine "strenge Antragsbindung" bestehe (Hinweis E
- April 2012, 2008/22/0819). Dies kann sich aber schon auf Grund des Wortlautes dieser Normen nur auf die Frage des von einem Fremden beantragten Aufenthaltstitels (oder der von ihm beantragten Dokumentation), nicht aber auf die Wahl des Verfahrens, in dem zu beurteilen ist, ob der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, beziehen. Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 nimmt insoweit ausdrücklich nur auf den "Grund des Aufenthalts" (Aufenthaltszweck) Bezug. Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005 regelt (lediglich) jenen Fall, in dem sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der vom Fremden in Aussicht genommene Aufenthaltszweck mit dem von ihm beantragten Aufenthaltstitel (bzw. der beantragten Dokumentation) nicht korrespondiert. Die hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels anzuwendenden Verfahrensbestimmungen sind aber jedenfalls von Amts wegen - unter rechtlich richtiger Einordnung des Antrages im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 NAG 2005 - von der Behörde zur Anwendung zu bringen, ohne dass dabei eine Bindung an ein allfälliges diesbezügliches Begehren eines Fremden besteht.