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{'item': '2012/22/0201'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2014 Geschäftszahl2012/22/0201 RechtssatzNach den Erläuterungen (88 BlgNR

  1. GP 12f) zur Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, stellt Abs. 2 des § 44b NAG 2005 einerseits sicher, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen gemäß § 44b Kenntnis erlangen und andererseits in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden können. In jedem Fall ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörde zu informieren. Gemäß § 66 Abs. 3 FrPolG 2005 (neu) wird die Fremdenpolizeibehörde formal über die Ausweisung abzusprechen haben. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung vor, so ist diese daher selbstverständlich zu erlassen und sind unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 1 FrPolG 2005 entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Dementsprechend normiert § 44b Abs. 2 NAG 2005, dass das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. In einer Konstellation, in der das Ausweisungsverfahren erst nach Beantragung eines Aufenthaltstitels eingeleitet und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgeschlossen wurde, liegt kein Fall einer Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 vor, weil ansonsten die Bestimmung des § 44b Abs. 2 NAG 2005 sinnentleert wäre. § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn eine Ausweisung schon vor Antragstellung rechtskräftig erlassen wurde.Nach den Erläuterungen (88 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 12f) zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, stellt Absatz 2, des Paragraph 44 b, NAG 2005 einerseits sicher, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen gemäß Paragraph 44 b, Kenntnis erlangen und andererseits in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden können. In jedem Fall ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörde zu informieren. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FrPolG 2005 (neu) wird die Fremdenpolizeibehörde formal über die Ausweisung abzusprechen haben. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung vor, so ist diese daher selbstverständlich zu erlassen und sind unter Berücksichtigung des Paragraph 46, Absatz eins, FrPolG 2005 entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Dementsprechend normiert Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005, dass das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. In einer Konstellation, in der das Ausweisungsverfahren erst nach Beantragung eines Aufenthaltstitels eingeleitet und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgeschlossen wurde, liegt kein Fall einer Zurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vor, weil ansonsten die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 sinnentleert wäre. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn eine Ausweisung schon vor Antragstellung rechtskräftig erlassen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2012220201.X01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.