RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2014 Geschäftszahl2013/01/0116 RechtssatzDas hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2010, Zl. 2008/01/0285, macht deutlich, dass nach der (damaligen) Rechtslage des FrG begünstigten Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechts nicht schon bereits auf Grund ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Österreichers ein Aufenthaltsrecht zukam. Diese Aussage wäre inhaltsleer, würden sämtliche begünstigte Drittstaatsangehörige eines Österreichers ohnehin in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. So hat auch die im hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2010, Zl. 2008/01/0285, verwiesene fremdenrechtliche Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom
- September 2009, Zl. 2008/22/0064, dieses mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2007, Zl. 2007/18/0209) unmissverständlich festgehalten, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach FrG nur für jene Drittstaatsangehörigen eines Österreichers nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten (und somit nur deklaratorisch) war, deren Aufenthaltsrecht sich unmittelbar aus Art. 4 der Richtlinie 68/360 und Art. 4 der Richtlinie 73/148 ergeben hat. Diese Rechtsprechung stellt dabei ausdrücklich auf einen "Freizügigkeitssachverhalt" nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 iVm Art. 1, Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 68/360/EWG sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ab (vgl. so ausdrücklich unter Punkt 1.
- das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2007, Zl. 2007/18/0209, mwN).Das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2010, Zl. 2008/01/0285, macht deutlich, dass nach der (damaligen) Rechtslage des FrG begünstigten Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechts nicht schon bereits auf Grund ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Österreichers ein Aufenthaltsrecht zukam. Diese Aussage wäre inhaltsleer, würden sämtliche begünstigte Drittstaatsangehörige eines Österreichers ohnehin in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. So hat auch die im hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2010, Zl. 2008/01/0285, verwiesene fremdenrechtliche Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom
- September 2009, Zl. 2008/22/0064, dieses mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2007, Zl. 2007/18/0209) unmissverständlich festgehalten, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach FrG nur für jene Drittstaatsangehörigen eines Österreichers nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten (und somit nur deklaratorisch) war, deren Aufenthaltsrecht sich unmittelbar aus Artikel 4, der Richtlinie 68/360 und Artikel 4, der Richtlinie 73/148 ergeben hat. Diese Rechtsprechung stellt dabei ausdrücklich auf einen "Freizügigkeitssachverhalt" nach Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 in Verbindung mit Artikel eins,, Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 68/360/EWG sowie Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 64/221/EWG ab vergleiche so ausdrücklich unter Punkt 1.
- das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2007, Zl. 2007/18/0209, mwN).
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