RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2013 Geschäftszahl2013/01/0126 RechtssatzDie Beschwerdeführerin ist in ihrer Funktion als Stellvertreterin des Zustellungsbevollmächtigten nach § 156 Abs. 6 Steiermärkisches Volksrechtegesetz nicht berechtigt, für den Zustellungsbevollmächtigten als Vorstellungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, da sich der angefochtene Bescheid ausschließlich an den Vorstellungswerber richtet und über die von diesem erhobene Vorstellung abspricht. Subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin werden durch den angefochtenen Bescheid daher nicht berührt. Auch die im Beschwerdepunkt angeführten Rechte der "von ihr vertretenen Gruppe von BürgerInnen der Stadt B" werden vom angefochtenen Bescheid aus demselben Grund nicht berührt. Die Beschwerdeführerin konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im geltend gemachten Recht auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Zustellungsbevollmächtigten des Antrages von Gemeindebürgern auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 155 Steiermärkisches Volksrechtegesetz gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B gemäß § 94 der Steiermärkischen Gemeindeordnung keine Folge gegeben. Mit dem letztgenannten Bescheid des Gemeinderates war der Antrag auf Volksbefragung gemäß § 158 Abs. 1 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes wegen der Nichterfüllung der Voraussetzung des § 156 Abs. 2 dieses Gesetzes abgewiesen worden.)Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Funktion als Stellvertreterin des Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 156, Absatz 6, Steiermärkisches Volksrechtegesetz nicht berechtigt, für den Zustellungsbevollmächtigten als Vorstellungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, da sich der angefochtene Bescheid ausschließlich an den Vorstellungswerber richtet und über die von diesem erhobene Vorstellung abspricht. Subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin werden durch den angefochtenen Bescheid daher nicht berührt. Auch die im Beschwerdepunkt angeführten Rechte der "von ihr vertretenen Gruppe von BürgerInnen der Stadt B" werden vom angefochtenen Bescheid aus demselben Grund nicht berührt. Die Beschwerdeführerin konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im geltend gemachten Recht auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Zustellungsbevollmächtigten des Antrages von Gemeindebürgern auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Paragraph 155, Steiermärkisches Volksrechtegesetz gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B gemäß Paragraph 94, der Steiermärkischen Gemeindeordnung keine Folge gegeben. Mit dem letztgenannten Bescheid des Gemeinderates war der Antrag auf Volksbefragung gemäß Paragraph 158, Absatz eins, des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes wegen der Nichterfüllung der Voraussetzung des Paragraph 156, Absatz 2, dieses Gesetzes abgewiesen worden.)
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