RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.10.2013 Geschäftszahl2013/01/0137 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2011/01/0280 E
- Juni 2013 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz) StammrechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2010/01/0043, mwN). Legitimationskarten sind nicht mit rückwirkender Gültigkeitsdauer auszustellen. Durch die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ausgestellte Verlängerung wurde weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert. Richtete mangels Erfüllung der Ausnahme des § 29 FPG (bzw. des § 1 Abs. 2 Z. 2 NAG) während des zuletzt relevanten Zeitraumes
- Jänner 2011 bis
- Februar 2011 sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet daher nach § 31 FPG, dann trifft die Ansicht zu, der Fremde habe sich während dieses Zeitraumes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 2012, Zl. 2011/01/0211, mwN). Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2010/01/0043, mwN). Legitimationskarten sind nicht mit rückwirkender Gültigkeitsdauer auszustellen. Durch die über Antrag des Fremden erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner Legitimationskarte ausgestellte Verlängerung wurde weder ein rückwirkendes Aufenthaltsrecht begründet noch ein unrechtmäßiger Aufenthalt legalisiert. Richtete mangels Erfüllung der Ausnahme des Paragraph 29, FPG (bzw. des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) während des zuletzt relevanten Zeitraumes
- Jänner 2011 bis
- Februar 2011 sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet daher nach Paragraph 31, FPG, dann trifft die Ansicht zu, der Fremde habe sich während dieses Zeitraumes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.