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{'item': '2013/01/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2014 Geschäftszahl2013/01/0155 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/09/0149 E

  1. September 2005 VwSlg 16718 A/2005 RS 1 Stammrechtssatz"Bedarf" iSd § 15 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 Tir LPolG besteht nicht etwa überall dort, wo eine - nicht zuletzt angebotsindizierte - Nachfrage besteht, die die gewinnbringende bzw. wirtschaftliche Führung eines Bordellbetriebes zuließe. Dem Gesetz liegt keineswegs die Zielvorstellung zu Grunde, es solle die "Versorgung der Bevölkerung" mit Bordellbetrieben (überall dort, wo ausreichende Nachfrage besteht) sichergestellt werden. Auch in Ansehung des Bedarfsbegriffes hat die Auslegung den erklärten Gesetzeszweck zu beachten, die Prostitution, die als nicht wünschenswerte Erscheinung bezeichnet wird, auf das unvermeidliche Ausmaß einzuschränken. Nach den Zielvorstellungen des Gesetzes soll die Prostitution insgesamt auf bewilligte Bordelle beschränkt werden; dem liegt offenbar die Überlegung zu Grunde, dass es für die öffentliche Ordnung günstiger sei, wenn die Prostitution nur an einigen wenigen, behördlich genehmigten und behördlichen Kontrollen leicht zugänglichen Orten in Erscheinung trete. Angesichts dieses Gesetzeszweckes kann Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells angenommen werden, wenn jener angezeigt erscheint, um andernfalls im fraglichen Einzugsgebiet auftretende verbotene Erscheinungsformen der Prostitution wie Straßen- und Wohnungsprostitution durch nicht kontrollierte Prostituierte zu vermeiden. Die in § 15 Abs. 4 Tir LPolG genannten Bezugsgrößen (Einwohnerzahl, Bevölkerungsstruktur, Bestehen anderer Bordelle) bilden - nach der Beobachtung der tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnisse - Anhaltspunkte für die Prognose eines Bedarfes im soeben dargelegten Sinn (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2000, Zl. 97/10/0030)."Bedarf" iSd Paragraph 15, Absatz 3, Litera a und Absatz 4, Tir LPolG besteht nicht etwa überall dort, wo eine - nicht zuletzt angebotsindizierte - Nachfrage besteht, die die gewinnbringende bzw. wirtschaftliche Führung eines Bordellbetriebes zuließe. Dem Gesetz liegt keineswegs die Zielvorstellung zu Grunde, es solle die "Versorgung der Bevölkerung" mit Bordellbetrieben (überall dort, wo ausreichende Nachfrage besteht) sichergestellt werden. Auch in Ansehung des Bedarfsbegriffes hat die Auslegung den erklärten Gesetzeszweck zu beachten, die Prostitution, die als nicht wünschenswerte Erscheinung bezeichnet wird, auf das unvermeidliche Ausmaß einzuschränken. Nach den Zielvorstellungen des Gesetzes soll die Prostitution insgesamt auf bewilligte Bordelle beschränkt werden; dem liegt offenbar die Überlegung zu Grunde, dass es für die öffentliche Ordnung günstiger sei, wenn die Prostitution nur an einigen wenigen, behördlich genehmigten und behördlichen Kontrollen leicht zugänglichen Orten in Erscheinung trete. Angesichts dieses Gesetzeszweckes kann Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells angenommen werden, wenn jener angezeigt erscheint, um andernfalls im fraglichen Einzugsgebiet auftretende verbotene Erscheinungsformen der Prostitution wie Straßen- und Wohnungsprostitution durch nicht kontrollierte Prostituierte zu vermeiden. Die in Paragraph 15, Absatz 4, Tir LPolG genannten Bezugsgrößen (Einwohnerzahl, Bevölkerungsstruktur, Bestehen anderer Bordelle) bilden - nach der Beobachtung der tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnisse - Anhaltspunkte für die Prognose eines Bedarfes im soeben dargelegten Sinn vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. März 2000, Zl. 97/10/0030).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.