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{'item': '2013/02/0141'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2013 Geschäftszahl2013/02/0141 RechtssatzEin Wiederholungsfall nach § 30 KJBG 1987 liegt auch dann vor, wenn nach einer einmal erfolgten Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des KJBG 1987 oder eine aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung gegen eine andere Bestimmung des KJBG 1987 (der genannten Verordnungen) verstoßen wird (vgl. E

  1. Juli 1982, 81/11/0089; E
  2. November 1991, 91/19/0282). Der dieser Auslegung damals zugrunde liegende Wortlaut des § 30 legcit - "wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwider handelt, ist … im Wiederholungsfall … zu bestrafen" - entspricht im Wesentlichen der Formulierung der Strafbestimmung des § 130 Abs 5 ASchG
  3. Die Einschränkung im § 130 Abs. 5 ASchG 1994 auf Straftatbestände nach dem neunten Abschnitt hat - wie sich auch aus den übrigen Absätzen des § 130 ASchG 1994 ergibt - lediglich systematische Zwecke im Auge, nämlich die Zusammenfassung und Zuordnung bestimmter Straftatbestände zu bestimmten Strafsätzen. Gemeinsam ist allen Bestimmungen des ASchG 1994 jedenfalls der Zweck des Arbeitnehmerschutzes. Es kann daher diesbezüglich kein Unterschied zu der von der Rechtsprechung zu § 30 KJBG 1987 getroffenen Aussage bestehen, sodass es auch bei mehrfachen Übertretungen des ASchG 1994 für die Beurteilung des Vorliegens eines Wiederholungsfalles nicht darauf ankommt, nach welchen Bestimmungen eine Bestrafung bereits erfolgt ist.Ein Wiederholungsfall nach Paragraph 30, KJBG 1987 liegt auch dann vor, wenn nach einer einmal erfolgten Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des KJBG 1987 oder eine aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung gegen eine andere Bestimmung des KJBG 1987 (der genannten Verordnungen) verstoßen wird vergleiche E
  4. Juli 1982, 81/11/0089; E
  5. November 1991, 91/19/0282). Der dieser Auslegung damals zugrunde liegende Wortlaut des Paragraph 30, legcit - "wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwider handelt, ist … im Wiederholungsfall … zu bestrafen" - entspricht im Wesentlichen der Formulierung der Strafbestimmung des Paragraph 130, Absatz 5, ASchG
  6. Die Einschränkung im Paragraph 130, Absatz 5, ASchG 1994 auf Straftatbestände nach dem neunten Abschnitt hat - wie sich auch aus den übrigen Absätzen des Paragraph 130, ASchG 1994 ergibt - lediglich systematische Zwecke im Auge, nämlich die Zusammenfassung und Zuordnung bestimmter Straftatbestände zu bestimmten Strafsätzen. Gemeinsam ist allen Bestimmungen des ASchG 1994 jedenfalls der Zweck des Arbeitnehmerschutzes. Es kann daher diesbezüglich kein Unterschied zu der von der Rechtsprechung zu Paragraph 30, KJBG 1987 getroffenen Aussage bestehen, sodass es auch bei mehrfachen Übertretungen des ASchG 1994 für die Beurteilung des Vorliegens eines Wiederholungsfalles nicht darauf ankommt, nach welchen Bestimmungen eine Bestrafung bereits erfolgt ist. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/02/0145 E
  7. Oktober 2013

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.