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{'item': '2013/02/0175'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2015 Geschäftszahl2013/02/0175 RechtssatzNiederösterreich hat im Hinblick auf den Beruf des Tanzlehrers bislang keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG erlassen; Niederösterreich hat damit insbesondere auch nicht von der in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in den dort genannten Fällen die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung zu verlangen. Ungeachtet dieses Umstandes sind im Verfahren zur Bewilligung der Erteilung von Tanzunterricht in einem Fall, in dem die Antragstellerin von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen beabsichtigt, die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. § 8 NÖ VeranstaltungsG 2007 ist daher im Lichte der Bestimmungen der am

  1. Oktober 2005 in Kraft getretenen (und bis
  2. Oktober 2007 umzusetzenden) Richtlinie 2005/36/EG unionsrechts-, also richtlinienkonform auszulegen (vgl. E
  3. September 2013, 2010/04/0087); insoweit dies nicht möglich ist, sind alle Träger der Verwaltung verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie (direkt) anzuwenden (vgl. E
  4. Oktober 1995, 95/10/0108). Die Antragstellerin hat eine Tanzschule in Deutschland betrieben bzw. Tanzunterricht in Deutschland erteilt. Die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ist im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert. Die belBeh hätte daher festzustellen gehabt, ob sie iSd Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf, für den sie die Bewilligung nach § 8 NÖ VeranstaltungsG 2007 beantragte, vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und ob sie im Besitz eines oder mehrerer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, welche die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 lit. a bis c der Richtlinie erfüllen. Sie hätte dazu iSd Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG die in Anhang VII dieser Richtlinie genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen können und hätte ihr gemäß Art. 51 der Richtlinie mitteilen müssen, welche - konkret zu benennenden - Unterlagen fehlen. Die belBeh hat stattdessen eine Frist zur Vorlage iSd § 8 NÖ VeranstaltungsG 2007 - "entsprechenden Zeugnisse" gesetzt und (nach Verlängerung der Frist) schließlich den Antrag zurückgewiesen.Niederösterreich hat im Hinblick auf den Beruf des Tanzlehrers bislang keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG erlassen; Niederösterreich hat damit insbesondere auch nicht von der in Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in den dort genannten Fällen die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung zu verlangen. Ungeachtet dieses Umstandes sind im Verfahren zur Bewilligung der Erteilung von Tanzunterricht in einem Fall, in dem die Antragstellerin von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen beabsichtigt, die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Paragraph 8, NÖ VeranstaltungsG 2007 ist daher im Lichte der Bestimmungen der am
  5. Oktober 2005 in Kraft getretenen (und bis
  6. Oktober 2007 umzusetzenden) Richtlinie 2005/36/EG unionsrechts-, also richtlinienkonform auszulegen vergleiche E
  7. September 2013, 2010/04/0087); insoweit dies nicht möglich ist, sind alle Träger der Verwaltung verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie (direkt) anzuwenden vergleiche E
  8. Oktober 1995, 95/10/0108). Die Antragstellerin hat eine Tanzschule in Deutschland betrieben bzw. Tanzunterricht in Deutschland erteilt. Die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ist im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert. Die belBeh hätte daher festzustellen gehabt, ob sie iSd Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG den Beruf, für den sie die Bewilligung nach Paragraph 8, NÖ VeranstaltungsG 2007 beantragte, vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und ob sie im Besitz eines oder mehrerer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellter Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, welche die Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz 2, Litera a bis c der Richtlinie erfüllen. Sie hätte dazu iSd Artikel 50, der Richtlinie 2005/36/EG die in Anhang römisch sieben dieser Richtlinie genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen können und hätte ihr gemäß Artikel 51, der Richtlinie mitteilen müssen, welche - konkret zu benennenden - Unterlagen fehlen. Die belBeh hat stattdessen eine Frist zur Vorlage iSd Paragraph 8, NÖ VeranstaltungsG 2007 - "entsprechenden Zeugnisse" gesetzt und (nach Verlängerung der Frist) schließlich den Antrag zurückgewiesen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.