RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2015 Geschäftszahl2013/02/0187 RechtssatzDas Vlbg Grundverkehrsgesetz verfolgt im Allgemeininteresse liegende Ziele, mit denen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs (grundsätzlich) gerechtfertigt werden können (vgl. EuGH Urteil
- September 2003, C-452/01, Ospelt). Der EuGH kam zum Ergebnis, dass die im dortigen Ausgangsfall vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht mit den Bestimmungen zur Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar war. In der Folge kam es zu einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission beim (EuGH) (Rechtssache C-516/10, Europäische Kommission / Republik Österreich). Die Europäische Kommission beantragte die Feststellung, dass die Republik Österreich, indem sie § 5 iVm § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 2 lit. g Vlbg Grundverkehrsgesetz sowie § 6 Abs. 2 lit d iVm § 3 Abs. 3 und 4 legcit aufrechterhalten hat, gegen Art. 49 und 63 AEUV verstoßen hat. Mit der Novelle zum Vlbg GVG 2004, LGBl. Nr. 39/2011, wurde den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen (vgl. die Materialien SA 70/2011, XXIX. LT). Die Europäische Kommission nahm daraufhin die Klage beim EuGH zurück (Streichung der Rechtssache durch Beschluss vom
- Jänner 2012, C-516/10, Kommission / Österreich). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den hier beurteilten Sachverhalt - beabsichtigter Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch eine Nicht-Landwirtin; Interesse eines Landwirts, dessen Betrieb der Aufstockung bedarf - bestehen für den VwGH auch unter der Annahme, dass der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit eröffnet ist, keine Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.Das Vlbg Grundverkehrsgesetz verfolgt im Allgemeininteresse liegende Ziele, mit denen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs (grundsätzlich) gerechtfertigt werden können vergleiche EuGH Urteil
- September 2003, C-452/01, Ospelt). Der EuGH kam zum Ergebnis, dass die im dortigen Ausgangsfall vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht mit den Bestimmungen zur Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar war. In der Folge kam es zu einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission beim (EuGH) (Rechtssache C-516/10, Europäische Kommission / Republik Österreich). Die Europäische Kommission beantragte die Feststellung, dass die Republik Österreich, indem sie Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Vlbg Grundverkehrsgesetz sowie Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3 und 4 legcit aufrechterhalten hat, gegen Artikel 49 und 63 AEUV verstoßen hat. Mit der Novelle zum Vlbg GVG 2004, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2011,, wurde den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen vergleiche die Materialien SA 70 aus 2011,, römisch 29 . LT). Die Europäische Kommission nahm daraufhin die Klage beim EuGH zurück (Streichung der Rechtssache durch Beschluss vom
- Jänner 2012, C-516/10, Kommission / Österreich). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den hier beurteilten Sachverhalt - beabsichtigter Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch eine Nicht-Landwirtin; Interesse eines Landwirts, dessen Betrieb der Aufstockung bedarf - bestehen für den VwGH auch unter der Annahme, dass der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit eröffnet ist, keine Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.