RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2014 Geschäftszahl2013/02/0193 RechtssatzDer VwGH beruft sich in seinem - schon wegen den sachverhaltsbezogenen Besonderheiten vereinzelt gebliebenen - E vom
- Mai 2012, 2012/02/0038, auf das E
- Mai 2003, 2003/02/
- Er stellte dabei im Zusammenhang mit der Straßendefinition als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung in den Vordergrund. Ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden. Im E vom
- Mai 2003 verneinte der VwGH die Straßeneigenschaft einer für eine Veranstaltung genutzten Wiese, auf welcher ein Festzelt errichtet war und Fahrzeuge zu Präsentationszwecken aufgestellt und betrieben wurden. Der dortige Bf hat "abseits der offenbar von den Veranstaltern für das Abstellen von Fahrzeugen (und das Campieren) vorgesehenen Fläche sein Kraftfahrzeug über die Wiese gelenkt". "Diese Wiese war keine Landfläche, die der räumlichen Fortbewegung, insbesondere der Raumüberwindung, im oben genannten Sinne dient". Gescheitert ist die Anwendbarkeit der StVO 1960 deshalb, weil die "Wiese" als Landfläche iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 nicht für den (hier: ruhenden) Verkehr, also das Parken von Fahrzeugen, sondern für deren Präsentation "bestimmt" war. Dass nicht jede Fläche, auf der ein Fahrzeug abgestellt wird, unabhängig davon wozu sie eigentlich dient, zur Straße im Sinne der StVO 1960 wird, ist naheliegend. Ist eine Wiese jedoch zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen, kann diese - wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist - ohne weiteres als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sein (vgl. E
- April 2004, 2004/02/0045).Der VwGH beruft sich in seinem - schon wegen den sachverhaltsbezogenen Besonderheiten vereinzelt gebliebenen - E vom
- Mai 2012, 2012/02/0038, auf das E
- Mai 2003, 2003/02/
- Er stellte dabei im Zusammenhang mit der Straßendefinition als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung in den Vordergrund. Ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden. Im E vom
- Mai 2003 verneinte der VwGH die Straßeneigenschaft einer für eine Veranstaltung genutzten Wiese, auf welcher ein Festzelt errichtet war und Fahrzeuge zu Präsentationszwecken aufgestellt und betrieben wurden. Der dortige Bf hat "abseits der offenbar von den Veranstaltern für das Abstellen von Fahrzeugen (und das Campieren) vorgesehenen Fläche sein Kraftfahrzeug über die Wiese gelenkt". "Diese Wiese war keine Landfläche, die der räumlichen Fortbewegung, insbesondere der Raumüberwindung, im oben genannten Sinne dient". Gescheitert ist die Anwendbarkeit der StVO 1960 deshalb, weil die "Wiese" als Landfläche iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 nicht für den (hier: ruhenden) Verkehr, also das Parken von Fahrzeugen, sondern für deren Präsentation "bestimmt" war. Dass nicht jede Fläche, auf der ein Fahrzeug abgestellt wird, unabhängig davon wozu sie eigentlich dient, zur Straße im Sinne der StVO 1960 wird, ist naheliegend. Ist eine Wiese jedoch zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen, kann diese - wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist - ohne weiteres als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sein vergleiche E
- April 2004, 2004/02/0045). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): ZVR 11/2014, S 355 bis 359ZVR 11 aus 2014,, S 355 bis 359