RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2014 Geschäftszahl2013/02/0193 RechtssatzSteht eine Tiefgarage für jedermann offen, nämlich sowohl Lenkern von Fahrzeugen als auch dem Fußgängerverkehr, zumal sie über mehrere Aus- bzw. Aufgänge in verschiedene Richtungen verfügt und damit auch der Überwindung von Wegstrecken dient, so ist eine solche Tiefgarage eine Straße iSd § 1 Abs 1 StVO 1960, weil diese für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann. Der Schranken dient diesfalls nicht dem Vorbehalt des Ausschlusses eines bestimmten Personenkreises von der Benützung der Tiefgarage, sondern ausschließlich der Sicherstellung, dass die Parkgebühr bezahlt wird. Unzweifelhaft ist eine solche Tiefgarage zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt. Im Zeitpunkt von deren Benützung steht also nicht die (unmittelbare) Raumüberwindung im Vordergrund, sondern das Stehenlassen des Fahrzeugs. Dieser Vorgang findet indessen im Anschluss an eine Fahrt, also nach einer bereits erfolgten Raumüberwindung statt. Dabei kann aber die unmittelbare Raumüberwindung einer Wegstrecke mit einem Fahrzeug von dem am Endpunkt notwendigen Parken bzw. Abstellen desselben nicht entkoppelt werden. In diesem Fall ist demgemäß von einem weiteren Verständnis der Raumüberwindung auszugehen. Eine solche Tiefgarage ist eine Einrichtung, die unmittelbar mit dem Zweck der Raumüberwindung in Zusammenhang steht (vgl. E VfGH
- März 1968, B 445/67) und als bauliche Anlage mit einer Zufahrt und einer Ausfahrt mit dem sonstigen Straßennetz verbunden ist. Somit kann die Straße und die Anlage in einem Zug befahren werden. Dieser Umstand ist für die Qualifikation als Straße iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 entscheidend. Demnach gelten bauliche Anlagen nur dann als Straße im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich im Zuge einer für den Verkehr bestimmten Landfläche befinden. Wegen des oben dargestellten Verständnisses der Raumüberwindung, die das Abstellen eines Fahrzeuges als Teil derselben begreift, hat dies aber auch für Tiefgaragen zu gelten, die über eine Zufahrt und eine Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden sind. Dies ermöglicht das Befahren der Straße und der Tiefgaragenanlage in einem Zug.Steht eine Tiefgarage für jedermann offen, nämlich sowohl Lenkern von Fahrzeugen als auch dem Fußgängerverkehr, zumal sie über mehrere Aus- bzw. Aufgänge in verschiedene Richtungen verfügt und damit auch der Überwindung von Wegstrecken dient, so ist eine solche Tiefgarage eine Straße iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, weil diese für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann. Der Schranken dient diesfalls nicht dem Vorbehalt des Ausschlusses eines bestimmten Personenkreises von der Benützung der Tiefgarage, sondern ausschließlich der Sicherstellung, dass die Parkgebühr bezahlt wird. Unzweifelhaft ist eine solche Tiefgarage zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt. Im Zeitpunkt von deren Benützung steht also nicht die (unmittelbare) Raumüberwindung im Vordergrund, sondern das Stehenlassen des Fahrzeugs. Dieser Vorgang findet indessen im Anschluss an eine Fahrt, also nach einer bereits erfolgten Raumüberwindung statt. Dabei kann aber die unmittelbare Raumüberwindung einer Wegstrecke mit einem Fahrzeug von dem am Endpunkt notwendigen Parken bzw. Abstellen desselben nicht entkoppelt werden. In diesem Fall ist demgemäß von einem weiteren Verständnis der Raumüberwindung auszugehen. Eine solche Tiefgarage ist eine Einrichtung, die unmittelbar mit dem Zweck der Raumüberwindung in Zusammenhang steht vergleiche E VfGH
- März 1968, B 445/67) und als bauliche Anlage mit einer Zufahrt und einer Ausfahrt mit dem sonstigen Straßennetz verbunden ist. Somit kann die Straße und die Anlage in einem Zug befahren werden. Dieser Umstand ist für die Qualifikation als Straße iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960 entscheidend. Demnach gelten bauliche Anlagen nur dann als Straße im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich im Zuge einer für den Verkehr bestimmten Landfläche befinden. Wegen des oben dargestellten Verständnisses der Raumüberwindung, die das Abstellen eines Fahrzeuges als Teil derselben begreift, hat dies aber auch für Tiefgaragen zu gelten, die über eine Zufahrt und eine Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden sind. Dies ermöglicht das Befahren der Straße und der Tiefgaragenanlage in einem Zug. BeachteBesprechung in: ZVR 11/2014, S 355 bis 359;ZVR 11 aus 2014,, S 355 bis 359;