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2013/02/0203

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2013 Geschäftszahl2013/02/0203 RechtssatzGemäß § 22 Abs. 1 SchPflG 1985 ist die Berufsschulpflicht dann erfüllt, wenn eine dem Lehrberuf entsprechende Berufsschule besucht wurde. Eine dem Lehrberuf entsprechende ist eine "fachliche" Berufsschule (vgl. die Erläuterungen zur Abänderung des § 22 SchPflG, BGBl. Nr. 322/1975 (GP XII RV 1406), dessen Wortlaut dem § 22 SchPflG 1985 idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 74/2013 entspricht). Der Besuch einer dem jeweiligen Lehrberuf fachlich entsprechenden Berufsschule ist nach dem eben Gesagten für den Lehrling verpflichtend. Ist in § 6 Abs. 1 Z 7 KJBV 1998 von einer "Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts" die Rede (gleichlautend in § 1 Abs. 5 KJBV 1998), muss es sich dabei in Anbetracht der Berufsschulpflicht und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bestimmungen der KJBV 1998 besondere Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche sind, die bestimmte gefahrengeneigte Arbeiten überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen durchführen dürfen (vgl. § 23 Abs. 2 KJBG 1987), um eine Gefahrenunterweisung im Rahmen jenes Berufsschulunterrichts handeln, der mit dem jeweiligen Lehrberuf fachlich einhergeht, zumal nach den Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Gefahrenunterweisung "berufstypisch" und "fachspezifisch" zu erfolgen hat. Die Rechtsansicht, die in der landwirtschaftlichen Fachschule absolvierte Gefahrenunterweisung ersetze eine solche im Lehrberuf des Maschinenbautechnikers, erweist sich demnach als verfehlt.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, SchPflG 1985 ist die Berufsschulpflicht dann erfüllt, wenn eine dem Lehrberuf entsprechende Berufsschule besucht wurde. Eine dem Lehrberuf entsprechende ist eine "fachliche" Berufsschule vergleiche die Erläuterungen zur Abänderung des Paragraph 22, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1975, Gesetzgebungsperiode römisch zwölf Regierungsvorlage 1406), dessen Wortlaut dem Paragraph 22, SchPflG 1985 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, entspricht). Der Besuch einer dem jeweiligen Lehrberuf fachlich entsprechenden Berufsschule ist nach dem eben Gesagten für den Lehrling verpflichtend. Ist in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, KJBV 1998 von einer "Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts" die Rede (gleichlautend in Paragraph eins, Absatz 5, KJBV 1998), muss es sich dabei in Anbetracht der Berufsschulpflicht und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bestimmungen der KJBV 1998 besondere Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche sind, die bestimmte gefahrengeneigte Arbeiten überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen durchführen dürfen vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, KJBG 1987), um eine Gefahrenunterweisung im Rahmen jenes Berufsschulunterrichts handeln, der mit dem jeweiligen Lehrberuf fachlich einhergeht, zumal nach den Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Gefahrenunterweisung "berufstypisch" und "fachspezifisch" zu erfolgen hat. Die Rechtsansicht, die in der landwirtschaftlichen Fachschule absolvierte Gefahrenunterweisung ersetze eine solche im Lehrberuf des Maschinenbautechnikers, erweist sich demnach als verfehlt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.