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{'item': '2013/02/0224'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2014 Geschäftszahl2013/02/0224 RechtssatzBei der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so dass es am Besch liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu ist es erforderlich, dass er initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl.E

  1. Juli 2013, 2012/07/0079). Der Besch hat in diesem Zusammenhang behauptet, er habe sein Fahrzeug bereits vor der Kundmachung des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und vor dem Wirksamwerden des Verbots keine Kenntnis von der Aufstellung des mobilen Vorschriftszeichens erlangt. Die belBeh vertritt die Ansicht, der Besch hätte sein Fahrzeug bzw. den Abstellort "regelmäßig" auf das Vorhandensein mobiler Verkehrszeichen zu kontrollieren gehabt. Da ihm dann die in Rede stehenden Verbotstafeln aufgefallen wären und er vom Halte- und Parkverbot Kenntnis erlangt hätte, sei ihm der Entlastungsbeweis nicht gelungen, weshalb er die Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen habe. Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit geht es um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die der Besch anzuwenden gehabt hätte. Die Verpflichtung des Besch bezieht sich auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde; das Maß dieser Aufmerksamkeit muss je nach den Umständen größer oder geringer sein (vgl. E
  2. Juni 1980, 513/80). Die belBeh hat nicht dargelegt, auf welcher Grundlage ihre Rechtsmeinung, wonach im städtischen Bereich ein im öffentlichen Raum abgestelltes Fahrzeug regelmäßig kontrolliert werden müsse, beruht. Sie hat ihre Ansicht weder auf eine bestimmte Vorschrift gestützt noch näher begründet, aus welchen Normen sie die von ihr angenommene Verpflichtung ableitet. Tatsächlich ist eine solche Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle abgestellter Fahrzeuge bei den gegebenen Umständen nicht zu sehen. Gibt es aber diese Verpflichtung nicht, hatte der Besch auch keine Maßnahmen zu treffen (hier die regelmäßige Kontrolle), die ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift (etwa durch Entfernen seines Fahrzeuges) möglich gemacht hätte.Bei der Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so dass es am Besch liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat. Dazu ist es erforderlich, dass er initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (vgl.E
  3. Juli 2013, 2012/07/0079). Der Besch hat in diesem Zusammenhang behauptet, er habe sein Fahrzeug bereits vor der Kundmachung des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt und vor dem Wirksamwerden des Verbots keine Kenntnis von der Aufstellung des mobilen Vorschriftszeichens erlangt. Die belBeh vertritt die Ansicht, der Besch hätte sein Fahrzeug bzw. den Abstellort "regelmäßig" auf das Vorhandensein mobiler Verkehrszeichen zu kontrollieren gehabt. Da ihm dann die in Rede stehenden Verbotstafeln aufgefallen wären und er vom Halte- und Parkverbot Kenntnis erlangt hätte, sei ihm der Entlastungsbeweis nicht gelungen, weshalb er die Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen habe. Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit geht es um die Beurteilung der erforderlichen Sorgfalt, die der Besch anzuwenden gehabt hätte. Die Verpflichtung des Besch bezieht sich auf die Sorgfalt, die ein rechtstreuer, gewissenhafter und besonnener Mensch in der konkreten Lage des Täters aufwenden würde; das Maß dieser Aufmerksamkeit muss je nach den Umständen größer oder geringer sein vergleiche E
  4. Juni 1980, 513/80). Die belBeh hat nicht dargelegt, auf welcher Grundlage ihre Rechtsmeinung, wonach im städtischen Bereich ein im öffentlichen Raum abgestelltes Fahrzeug regelmäßig kontrolliert werden müsse, beruht. Sie hat ihre Ansicht weder auf eine bestimmte Vorschrift gestützt noch näher begründet, aus welchen Normen sie die von ihr angenommene Verpflichtung ableitet. Tatsächlich ist eine solche Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle abgestellter Fahrzeuge bei den gegebenen Umständen nicht zu sehen. Gibt es aber diese Verpflichtung nicht, hatte der Besch auch keine Maßnahmen zu treffen (hier die regelmäßige Kontrolle), die ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift (etwa durch Entfernen seines Fahrzeuges) möglich gemacht hätte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.