RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2014 Geschäftszahl2013/02/0225 RechtssatzDem Gesetzgeber kann unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht entgegentreten werden, wenn er heute die Verwendung von Wildtieren in Zirkussen und damit für diese Tiere verbundene Beeinträchtigungen und Belastungen zum Zwecke der Zerstreuung und Belustigung von Menschen nicht mehr hinnehmen will, insbesondere im Hinblick auf die Haltungsbedingungen für Wildtiere und die Belastungen, denen sie durch die einem Zirkus eigenen hohen Maß an Mobilität ausgesetzt sind (vgl. E VfGH
- Dezember 2011, G 74/11;Dem Gesetzgeber kann unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht entgegentreten werden, wenn er heute die Verwendung von Wildtieren in Zirkussen und damit für diese Tiere verbundene Beeinträchtigungen und Belastungen zum Zwecke der Zerstreuung und Belustigung von Menschen nicht mehr hinnehmen will, insbesondere im Hinblick auf die Haltungsbedingungen für Wildtiere und die Belastungen, denen sie durch die einem Zirkus eigenen hohen Maß an Mobilität ausgesetzt sind vergleiche E VfGH
- Dezember 2011, G 74/11; V 63/11). Der Wortlaut des § 27 TierschutzG 2005 (hervorzuheben:römisch fünf 63/11). Der Wortlaut des Paragraph 27, TierschutzG 2005 (hervorzuheben: "Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet", "Wechsel des Standortes", "Die Zuständigkeit für Maßnahmen ... richtet sich nach dem jeweiligen Standort", "geeignetes Winterquartier") sowie die Erläuterungen (RV 446 BlgNR
- GP, "mit dem Zirkus 'mitwandert' ") bringt zum Ausdruck, dass einen Zirkus, wie dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, auch der regelmäßige Ortswechsel auszeichnet. Gerade das Umherziehen führt - neben der Mitwirkung von Tieren in Vorstellungen - zu jenen Belastungen für Wildtiere, die den Gesetzgeber zu dem Verbot der Haltung und Verwendung von Wildtieren in Zirkussen veranlasst hat (vgl. E VfGH
- Dezember 2011, G 74/11; V 63/11). Einer dauerhaften Einrichtung fehlt es an dem für einen Zirkus wesentlichen Merkmal des Standortwechsels, der wegen der Belastungen für die Tiere durch das "hohe Maß an Mobilität" zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der Tiere führt. (Hier: Die rechtliche Beurteilung der belBeh, die beantragte dauerhafte Einrichtung (Greifvogelschau) sei allein wegen der dort gebotenen Tierdressur ein Zirkus iSd §§ 4 Z 11 und 27 TierschutzG 2005 erweist sich demnach als nicht zutreffend.)nach dem jeweiligen Standort", "geeignetes Winterquartier") sowie die Erläuterungen Regierungsvorlage 446 BlgNR
- GP, "mit dem Zirkus 'mitwandert' ") bringt zum Ausdruck, dass einen Zirkus, wie dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, auch der regelmäßige Ortswechsel auszeichnet. Gerade das Umherziehen führt - neben der Mitwirkung von Tieren in Vorstellungen - zu jenen Belastungen für Wildtiere, die den Gesetzgeber zu dem Verbot der Haltung und Verwendung von Wildtieren in Zirkussen veranlasst hat vergleiche E VfGH
- Dezember 2011, G 74/11; römisch fünf 63/11). Einer dauerhaften Einrichtung fehlt es an dem für einen Zirkus wesentlichen Merkmal des Standortwechsels, der wegen der Belastungen für die Tiere durch das "hohe Maß an Mobilität" zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der Tiere führt. (Hier: Die rechtliche Beurteilung der belBeh, die beantragte dauerhafte Einrichtung (Greifvogelschau) sei allein wegen der dort gebotenen Tierdressur ein Zirkus iSd Paragraphen 4, Ziffer 11 und 27 TierschutzG 2005 erweist sich demnach als nicht zutreffend.)