RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2014 Geschäftszahl2013/02/0225 Rechtssatz§ 28 TierschutzG 2005 regelt einerseits die Verwendung von Tieren bei "sonstigen Veranstaltungen" und andererseits die damit verbundene Tierhaltung (Abs. 4 legcit). "Sonstige Veranstaltungen" sind all jene, für die das TierschutzG 2005 keine spezielle Regelung getroffen hat (wie etwa für Zoos und Zirkusse). Nach den Erläuterungen zu § 28 legcit (RV 446 BlgNR
- GP 24f) findet "eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltungen statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen." Für diese Veranstaltungen und die damit verbundene Tierhaltung gilt gemäß Abs. 4 legcit die Einhaltung der im TierschG 2005 und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen (vgl. etwa die nach der
- Tierhaltungsverordnung Anlage 2 Z 11 einzuhaltenden Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen) sowie die Einhaltung der allenfalls bescheidmäßig erteilten Bedingungen und Auflagen als Mindeststandard. Darüber hinausgehend sieht § 28 Abs. 3 TierschutzG 2005 für bestimmte Arten von "sonstigen Veranstaltungen" (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen) weitere durch Verordnung zu regelnde Schutzbestimmungen für Tiere vor. Schon die den ersten Abschnitt der Tierschutz-VeranstV 2008 einleitende Überschrift stellt klar, dass diese Verordnung nur für die im § 28 Abs. 3 legcit angeführten Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen gilt, für die der Gesetzgeber einen besonderen Regelungsbedarf sah. Dabei erschließt sich aus den zitierten Erläuterungen zu § 28 TierschutzG 2005 und aus den Regeln der Tierschutz-VeranstV 2008, dass davon unter anderem auch Verkaufs- und Repräsentationsveranstaltungen umfasst sein sollen.Paragraph 28, TierschutzG 2005 regelt einerseits die Verwendung von Tieren bei "sonstigen Veranstaltungen" und andererseits die damit verbundene Tierhaltung (Absatz 4, legcit). "Sonstige Veranstaltungen" sind all jene, für die das TierschutzG 2005 keine spezielle Regelung getroffen hat (wie etwa für Zoos und Zirkusse). Nach den Erläuterungen zu Paragraph 28, legcit Regierungsvorlage 446 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 24f) findet "eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Veranstaltungen statt, in deren Rahmen Tiere gehalten oder zur Mitwirkung herangezogen werden und die nicht bereits veterinärrechtlichen Bewilligungen unterliegen." Für diese Veranstaltungen und die damit verbundene Tierhaltung gilt gemäß Absatz 4, legcit die Einhaltung der im TierschG 2005 und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen vergleiche etwa die nach der
- Tierhaltungsverordnung Anlage 2 Ziffer 11, einzuhaltenden Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen) sowie die Einhaltung der allenfalls bescheidmäßig erteilten Bedingungen und Auflagen als Mindeststandard. Darüber hinausgehend sieht Paragraph 28, Absatz 3, TierschutzG 2005 für bestimmte Arten von "sonstigen Veranstaltungen" (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen) weitere durch Verordnung zu regelnde Schutzbestimmungen für Tiere vor. Schon die den ersten Abschnitt der Tierschutz-VeranstV 2008 einleitende Überschrift stellt klar, dass diese Verordnung nur für die im Paragraph 28, Absatz 3, legcit angeführten Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen gilt, für die der Gesetzgeber einen besonderen Regelungsbedarf sah. Dabei erschließt sich aus den zitierten Erläuterungen zu Paragraph 28, TierschutzG 2005 und aus den Regeln der Tierschutz-VeranstV 2008, dass davon unter anderem auch Verkaufs- und Repräsentationsveranstaltungen umfasst sein sollen.